Kelheim Corona
Für Quarantäne gibt es Neuerungen

Unter bestimmten Voraussetzungen werden enge Kontaktpersonen von Quarantänepflicht ausgenommen, teilt das Landratsamt mit.

17.01.2022 | Stand 15.09.2023, 21:52 Uhr
Eine vollständige Impfung gegen COVID-19 und eine Auffrischungsimpfung ist eine der Voraussetzungen, um von einer Quarantänepflicht ausgenommen zu sein. −Foto: Tim Wegner/epd

Aufgrund erneut geänderter infektionsschutzrechtlicher Vorschriften gelten seit 15. Januar Neuerungen für Quarantäne- und Isolationsbestimmungen: Wer als sogenannte „enge Kontaktpersonen“ von mit dem Coronavirus infizierten Personen eingestuft wird, ist von der Quarantänepflicht ausgenommen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt wird, heißt es in einer Pressemitteilung der Landratsamtes Kelheim.

Das wird vorausgesetzt

Voraussetzungen: vollständige Impfung gegen COVID-19 und eine Auffrischungsimpfung, Genesung von einer COVID-19-Erkrankung und vollständige Impfung bzw. vollständige Impfung und anschließend Genesung von einer COVID-19-Erkrankung, frische, vollständige Impfung (zweite Impfstoffgabe liegt mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurück), frische Genesung (zugrundeliegende Testung liegt mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurück).

Keine gesonderte Mitteilung

Diese Regelung gilt unabhängig von der Virusvariante, die bei einem Infizierten vorliegt. Das bedeutet: Für enge Kontaktpersonen, die diese Voraussetzungen erfüllen und sich noch am 14. Januar in Quarantäne befanden, endete jene am 15. Januar. „Eine gesonderte Mitteilung an die Betroffenen durch das Gesundheitsamt Kelheim ist aufgrund des aktuell hohen Infektionsgeschehens derzeit nicht möglich. Wir bitten um Verständnis“, teilt das Landratsamt mit.