In Regensburg galt lang ein weiträumiges Alkoholverbot im öffentlichen Raum, fast die gesamte Altstadt war eingeschlossen. Zwei Bürger, die in der Innenstadt leben, hatten dagegenKlage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht– und bekamen Recht. Nun hat die Stadt reagiert und das Alkoholverbot konkretisiert.
Laut einer Pressemitteilung der Stadt gilt nun gemäß § 26 Satz 2 der 13. BayIfSMV auf folgenden öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstadt und sonstigen öffentlichen Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, Alkoholverbot:
- Bismarckplatz
- Neupfarrplatz
- Domplatz (mit Domstraße und Krauterermarkt)
- Haidplatz (mit Rote-Hahnen-Gasse)
- Steinerne Brücke (mit Am Brückenbasar)
- Stadtamhof
- Thundorferstraße (mit Marc-Aurel-Ufer bis Donaulände)
- Weinlände (mit Am Weinmarkt)
- Keplerstraße
- Goldene-Bären-Straße
- Weiße-Lamm-Gasse
- Fischmarkt
Der genaue räumliche Umgriff ergibt sich laut der Mitteilung aus demLageplanzur örtlichen Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholkonsumverbots und des Alkoholabgabeverbots.