Corona
Neumarkt: Testpflicht für Einrichtungen

An zwei Tagen pro Woche sollen Beschäftigte unter anderem in Krankenhäusern und Heimen auf das Coronavirus getestet werden.

01.04.2021 | Stand 16.09.2023, 3:49 Uhr
In Neumarkt tritt eine Testpflicht für Beschäftigte auf das Coronavirus in Kraft. −Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Weil derInzidenzwert im Landkreis Neumarktan drei aufeinanderfolgenden Tagen höher als 100 war, tritt am 1. April eine Testpflicht auf das Coronavirus in pflegenden Einrichtungen in Kraft. Das teilt das Landratsamt mit.

An mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 zum Dienst eingeteilt sind, muss eine Corona-Testung erfolgen. Betroffen sind unter anderem Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen.

Damit soll die Verbreitung des Virus bekämpft werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Arbeiter, die unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, bereits eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben, heißt es in der Pressemitteilung des Landratsamtes.

Sobald die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 100 liegt, wird das Unterschreiten dieses Wertes amtlich bekannt gemacht.