Rechtsserie
Parkplatz-Rempler: Chamer Experte erklärt, warum ein Zettel an der Windschutzscheibe nicht reicht

13.08.2023 | Stand 12.09.2023, 23:40 Uhr

Ein Zettel mit Personalien genügt nach einem Unfall nicht. Es muss gewartet und die Polizei informiert werden. Foto: Roland Weihrauch/dpa

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt einen Straftatbestand dar. Dass es sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt, zeigt schon der Strafrahmen, den der Gesetzgeber für dieses Delikt vorgesehen hat.

Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellung zu treffen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gilt auch für Radfahrer oder Fußgänger



Für die Strafbarkeit des Entfernens vom Unfallort kommt es auf die Art der Fortbewegung gerade nicht an. Daher kann sich auch ein Fußgänger oder Radfahrer, der im Straßenverkehr an einem Unfall beteiligt ist und keine angemessene Zeit auf den Fahrzeugbesitzer wartet und auch nicht die Polizei verständigt, strafbar machen.

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Gemäß § 142 StGB, diese Norm stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe, muss jeder Unfallbeteiligte nach einem Unfall im Straßenverkehr den anderen Unfallbeteiligten, den Geschädigten, die Feststellung der Person, von Fahrzeug und die Art der Beteiligung ermöglichen, oder sollte dies aufgrund der Abwesenheit des Geschädigten bzw. anderer Beteiligter nicht möglich sein, ist eine angemessene Zeit abzuwarten, um eben diese Feststellungen zu ermöglichen.

Beispielhaft sei hier der Parkrempler angeführt. Der Schädiger muss hier zunächst eine angemessene Zeit auf den Geschädigten warten. Wie lange der Schädiger warten muss, hat der Gesetzgeber selbst nicht vorgegeben. Wenn der Geschädigte in dieser Wartezeit nicht erscheint, so muss der Schädiger den Unfall der Polizei melden. Die Polizei nimmt dann den Unfall auf und verständigt den Geschädigten.

Geldstrafe und Punkte drohen



In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ein Zettel (mit Personalien) an der Windschutzscheibe nicht ausreicht, wenn man ein parkendes Fahrzeug beschädigt hat.

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Bei Verwirklichung des Straftatbestandes drohen dem Täter neben einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Fahrerlaubnis für die Dauer von mindestens sechs Monaten entzogen wird.

Neben den strafrechtlichen Folgen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort droht in diesem Fall auch Ärger mit der eigenen Haftpflichtversicherung. Grundsätzlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar im Außenverhältnis verpflichtet, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen, jedoch stellt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar, und deiser kann bis zu einem Betrag in Höhe von 5000 Euro in Regress genommen werden. Wenn bei dem Verursacher zusätzlich Alkoholeinfluss festgestellt wird, kann die Versicherung einen Betrag bis zu 10000 Euro zurückfordern.

Auch für den eigenen Schaden, den normalerweise die Vollkaskoversicherung übernimmt, wird der „Unfallflüchtige“ selber aufkommen müssen. Der Kaskoversicherer wird in diesen Fällen von der Leistungspflicht befreit; dies kann auch dann sein, wenn das Verfahren wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird.
Wenn der Täter nicht festgestellt wird, wird es auch für die Geschädigten meistens sehr teuer. Diese bleiben dann auf dem Schaden sitzen, da dieser nur durch eine Vollkaskoversicherung reguliert wird. Hier ist allerdings dann die Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen und auch beim Schadensfreiheitsrabatt werden die Geschädigten zurückgestuft.

Benedikt Kuchenreuter