Rechtsserie Cham
Neues Betreuungsrecht: Für den Ernstfall rechtzeitig vorsorgen

30.04.2023 | Stand 15.09.2023, 0:15 Uhr
Elke Kestler
Unsere Expertin rät: Sorgen Sie durch Erstellung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vor und entlasten Sie dadurch Ihre Angehörigen in einer dann emotional schwierigen Situation. −Foto: djd/bundesnotarkammer

Auch wenn rechtliche Vorsorge auf den ersten Blick unangenehm erscheint: Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es, die rechtliche Vorsorge für Unfall, Krankheit oder Alter selbst in die Hand zu nehmen.

Nur durch eine Vorsorgevollmacht können Sie selbst festlegen, wer bei Verlust Ihrer eigenen Handlungsfähigkeit für Sie die notwendigen Entscheidungen treffen darf. Sorgen Sie nicht vor, erhalten Sie in diesem Fall vom Gericht einen Betreuer zugewiesen.

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Selbstverständlich sind bei der Gestaltung einer Vorsorgevollmacht individuelle Bedürfnisse und Umstände zu berücksichtigen. Die Verwendung von Standardformularen ist oft nicht ausreichend, da sie pauschal eine Vielzahl von Lebenssachverhalten abdecken. Zudem sind oftmals sinnvolle Regelungen in den Formularen nicht vorgesehen, so dass eine entsprechende Bestimmung nicht in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden kann.

Das trifft vor allem auf die Anzahl der zu bevollmächtigenden Personen zu. Kaum ein Ankreuzformular bietet die Möglichkeit, neben dem Erst- auch Ersatzbevollmächtigte einzusetzen und das Verhältnis dieser Personen zueinander zu regeln.

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Zum Jahresanfang ist zum wiederholten Mal eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ziel war es dabei, eine weitere Verbreitung von Vorsorgevollmachten zu erreichen. So wurde die Möglichkeit nunmehr gesetzlich verankert, dass Ihre Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht von der Betreuungsbehörde, bei uns dem Landratsamt, öffentlich beglaubigt werden kann. Dies ist insbesondere wichtig, wenn der Bevollmächtigte Immobiliengeschäfte vornehmen darf. Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung verbleibt weiter bei zehn Euro pro Dokument. Diese Beglaubigung verschafft einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht nahezu denselben Stellenwert wie einer notariellen Urkunde.

Das durch dieselbe Reform des Betreuungsrechts in Kraft getretene Notvertretungsrecht für Ehegatten vermeidet nicht die Notwendigkeit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Die Vertretung im Zuge dieses Notrechts besteht lediglich in Gesundheitsangelegenheiten, ausschließlich in Notfällen und ist zudem zeitlich beschränkt. Im Rahmen des Notvertretungsrechts kann ausschließlich der Ehepartner handeln, nicht aber auch die Kinder. Für alle anderen Angelegenheiten als der Gesundheitssorge, etwa für die Vornahme von Bankgeschäften oder für die Stellung von Anträgen, beispielsweise auf Gewährung von staatlichen Leistungen, verbleibt es bei den bisherigen Regelungen. Das heißt, dass auch der Ehepartner in diesen Bereichen keine Handlungsbefugnis hat. Erforderliche Rechtsgeschäfte kann entweder der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht vornehmen, oder aber das Gericht bestellt für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Gesundheitssorge einen Betreuer.

Sorgen Sie also durch Erstellung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vor und entlasten Sie dadurch Ihre Angehörigen in einer dann emotional schwierigen Situation.