Chamer Rechtsserie
Teilzeit- und Befristungsgesetz: Hat man Anspruch auf eine Vier-Tage-Woche?

13.05.2023 | Stand 16.09.2023, 22:13 Uhr

„Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit stellt ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können daher von ihrem Recht Gebrauch machen und ihren Anspruch geltend machen“, sagt unser Experte. Foto: Silas Stein/dpa

Von Christoph Treml

Cham/Landkreis. Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möchten ihre Arbeitszeit reduzieren, um beispielsweise Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren zu können. Der Begriff der Vier-Tage-Woche ist in aller Munde und man hört immer öfter, dass einge Firmen diese bereits eingeführt haben.


Hat man einen Anspruch auf eine Vier-Tage Woche? Es stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob man hierauf einen Anspruch hat. Der Gesetzgeber hat diesem Wunsch mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Rechnung getragen und einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in §§ 8, 9 TzBfG verankert.

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ist grundsätzlich jederzeit möglich, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen und bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, in welchem mindestens 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit haben, unabhängig davon, ob sie bereits in Teilzeit arbeiten oder nicht.

Vier-Tage-Woche schriftlich beantragen



Geltendmachung des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit: Der Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden, wobei der Arbeitnehmer den gewünschten Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit angeben muss.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet beantragt werden. Der Arbeitgeber hat dem Anspruch zu entsprechen, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Entgegenstehende betriebliche Gründe können zur Ablehnung führen: Betriebliche Gründe können vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufs führen würde.

Dabei müssen aber die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen, gegenüber den betrieblichen Interessen abgewogen werden. Eine bloße Belastung des Arbeitgebers durch die Umorganisation des Betriebs reicht nicht aus, um den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit abzulehnen.

Rechtsexperte: Gerichtliche Überprüfung der Vier-Tage-Woche möglich



Ablehnung durch den Arbeitgeber kann gerichtlich überprüft werden: Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ab, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber darlegen, dass betriebliche Gründe einer Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf darstellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können daher von ihrem Recht Gebrauch machen und ihren Anspruch geltend machen.

Der Arbeitgeber sollte die Interessen seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Auge behalten und betriebliche Gründe sorgfältig prüfen, bevor er den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnt oder genehmigt.

MZ-Serie: „Alles, was Recht ist“



Unsere Serie „Alles, was Recht ist“ haben wir 2017 wieder aufleben lassen. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil. In der Ausgabe vom 20. Mai schreibt Rechtsanwalt Georg Kuchenreuter einen Beitrag zum Thema „Teilzeit – Wie wird der Antrag richtig gestellt, wie reagiert der Arbeitgeber darauf richtig?“

Autor: Rechtsanwalt Christoph Treml ist Partner der Kanzlei T & P Treml und Partner mbB aus Cham.
Fachgebiete: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

Kontakt: T & P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, Cham, (0 99 71) 99 69 90, Mail cham@tp-partner.com, www.tp-partner.com