Inzidenz unter 100
Schwandorf: Ab Freitag wird gelockert

Die 7-Tage-Inzidenz liegt am Mittwoch am fünften Tag in Folge unter 100. Damit treten ab 14. Mai neue Regeln in Kraft.

12.05.2021 | Stand 16.09.2023, 2:53 Uhr
Die Biergärten in Schwandorf dürfen am Freitag öffnen. −Foto: Armin Weigel/dpa

Mit 23 Fällen am Dienstag steigt die Gesamtzahl der Corona-Infektionen zwar auf 8055, die Sieben-Tage-Inzidenz sinkt aber von 96,0 auf 85,2 und liegt damit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100. Wie Landkreis-Sprecher Hans Prechtl am Mittwoch mitteilt, hat das Landratsamt sofort reagiert und in zwei Allgemeinverfügungen weitreichende Lockerungen verfügt. Diese treten gemäß der gesetzlich vorgegebenen „5 plus 2 – Regelung“ am Freitag, 14. Mai, in Kraft.

AusgangssperreDie nächtliche Ausgangssperre entfällt.

GastronomieDie Außengastronomie darf bis 22 Uhr geöffnet werden für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und deren Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stundenvorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttestoder ein PCR-Test mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

SchulenIn denSchulen im Landkreis Schwandorffindet ab Freitag Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Mittagsbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Coronatest unterziehen.

KinderbetreuungseinrichtungenKindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen können ab Freitag öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für Kinderbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.

Private TreffenDer gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Nicht mitgezählt werden Kinder unter 14 Jahren, die zu diesen Hausständen gehören.

BaumärkteBaumärkte durften bislang trotz Terminvereinbarung(„Click & Meet“) Kunden nur dann einlassen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt werden konnte. Ab Freitag muss kein negatives Testergebnis mehr vorgelegt werden. Die Terminvereinbarung bleibt notwendig.

Sport und FitnessstudiosDieSportausübungund die praktische Sportausbildung ist in Form von kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die im vorherigen Satz genannten Zwecke zulässig. Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist ebenfalls erlaubt unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen.

Der Betrieb und dieNutzung von Fitnessstudiosist nur unter freiem Himmel und nur für die oben genannten Zwecke zulässig.

EinzelhandelDieÖffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangeboteist weiterhin untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Weitere Öffnungsregelungen betreffen die unterschiedlichsten Lebensbereiche von A wie „Aufenthalt im öffentlichen Raum und in privat genutzten Räumen“ oder „Ausstellungen“ über Fitnessstudios, Ladengeschäfte und Sportausübung bis W wie „Warenverkauf“ oder „Weiterbildung“. Alle Regelungen sind im Detail im Amtsblatt Nr. 24 nachzulesen,das hier frei abrufbar ist.

Wie lange gelten die Lockerungen?

Alle Lockerungen und Öffnungen gelten so lange, als die Inzidenz unter 100 bleibt. Sollte die Sieben-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden, wird dies in einem weiteren Amtsblatt offiziell bekanntgemacht. Als Folge davon würden dann gemäß der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wieder die schärferen Regelungen in Kraft treten, auf die dann wieder hingewiesen werden würde.