Anwohner muss mit Geläut leben
Oberlandesgericht Nürnberg beendet jahrelangen Glockenstreit im Kreis Kelheim

07.05.2024 | Stand 07.05.2024, 19:36 Uhr

Die Glocken im Siegenburger Kirchturm dürfen wie gewohnt läuten. Foto: Priller/Archiv

Aufatmen in der Pfarrgemeinde Siegenburg im Kreis Kelheim: Nach zwei Jahren ist der Streit um das Kirchturmläuten der Pfarrkirche Sankt Nikolaus endgültig beendet.



Ein Nachbar hatte in zwei Instanzen einen Zivilprozess geführt, weil er sich durch das Stundengeläut gestört gefühlt hatte. Die Pfarrkirche läutet laut einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Nürnberg neben dem liturgischen Läuten auch mit Zeitschlagen zwischen 6 Uhr und 22 Uhr zu jeder Viertelstunde.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen?



Der Anwohner begehrte von der beklagten Kirchenstiftung das Unterlassen des aus seiner Sicht zu lauten Glockengeläuts. Das Zeitschlagen der Kirchenglocken, das bei ihm zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe, sei eine unzumut-bare Lärmbelästigung.

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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die vom gerichtlichen Sachverständigen gemessenen Schallwerte der Kirchenglocken beim Zeitschlagen den Nachbarn nicht unangemessen beeinträchtigen, so die Meldung auf der Homepage der Pfarreiengemeinschaft Siegenburg-Train-Niederumelsdorf. Auch verwaltungsgerichtlich war der Mann gegen das Zeitschlagen beziehungsweise das liturgische Läuten vorgegangen und ist in allen Verfahren unterlegen. „Wir sind froh, dass dieses Kapitel nun beendet ist“, heißt es auf der Homepage.

Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten



Das Landgericht Regensburg hatte in erster Instanz die Unterlassungsklage des Anwohners abgewiesen, weil es nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung kam, dass die durch das Zeitläuten verursachten Geräuscheinwirkungen nicht die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten.

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Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatte Geräuschmessungen vor Ort vorgenommen. Nach seinem Gutachten hält das beanstandete Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) ein.

Zudem berücksichtigte das Landgericht im Rahmen der rechtlich gebotenen, wertenden Einzelfallbetrachtung sowohl die Ortsüblichkeit und Art und Weise des Glockenläutens als auch den Umstand, dass der Kläger erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg ein.