Zeitzeugen der Wirtschaftsgeschichte
Zwei besondere historische Amberger Gebäude wurden in die Bayerische Denkmalliste aufgenommen

02.04.2024 | Stand 02.04.2024, 15:00 Uhr

Dieses Wohn- und Geschäftshaus soll für kommende Generationen erhalten werden. Foto: BLfD

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat gleich zwei Gebäude in Amberg neu in die Bayerische Denkmalliste aufgenommen, so das BLfD in einer Pressemeldung. Das erste steht in Ambergs historischer Altstadt in repräsentativer Ecklage.

Das heutige Wohn- und Geschäftshaus Bahnhofstraße 17 sei ein Beispiel der baukünstlerisch anspruchsvollen Architektur im Stadtkern von Amberg zu Beginn des 20.Jahrhunderts.

Der prachtvolle, dreigeschossige Walmdachbau erzähle bis heute von Ambergs Vergangenheit als wirtschaftliches Zentrum der Oberpfalz zur Mitte des 19.Jahrhunderts. Er sei 1909 zeittypisch historisierend und mit Anklängen des Jugendstils errichtet worden. Heute sei das Anwesen mit seiner gut erhaltenen baulichen Substanz und wegen seiner ursprünglichen Funktion als Königliche Filialbank bedeutsam für die Amberger Stadtgeschichte.

Generalkonservator Professor Mathias Pfeil, Leiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, sagt: „Ob Bauernhaus, Brücke oder Betonhochhaus: Bayern ist und bleibt vielfältig. Das spiegelt sich deutlich in den Denkmälern wieder, die wir jedes Jahr neu in die Denkmalliste aufnehmen.“

Das zweite Gebäude, Kaiser-Wilhelm-Ring 12, ist heute ein Mietshaus, heißt es in der Mitteilung weiter. Das stattliche Wohnhaus sei um das Jahr 1900 im unmittelbaren Umfeld der ehemaligen Stadtbefestigung Ambergs erbaut. Im 19. und frühen 20. Jahrhundert entstanden außerhalb des Altstadtkerns der früheren Garnisonsstadt zahlreiche Gebäude, um weiteren Wohn- und Geschäftsraum schaffen. Dieser wurde wegen der Ansiedlung neuer Industrien und dem damit einhergehenden Zuzug dringend benötigt.

Die Bayerische Denkmalliste ist ein nachrichtliches Verzeichnis aller bekannten Bau- und Bodendenkmäler. Die Denkmaleigenschaft eines Objektes wird in Artikel 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes definiert. Dort heißt es: Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.