Das betrifft sowohl Erst- als auch Zweitimpfungen.
Es ist beabsichtigt, im nächsten Schritt bevorzugt Personen zu impfen (Priorisierte), die aufgrund eingeschränkter Mobilität auch mit Unterstützung nicht in der Lage sind, eine Impfung im Impfzentrum Kelheim in Anspruch zu nehmen. Das Kelheimer Impfzentrum erarbeitet derzeit ein Konzept, um immobilen, aktuell impfberechtigten Personen eine Impfung in ihrer Privatwohnung zu ermöglichen. Erste Impfungen in Privatwohnungen konnten bereits verabreicht werden.
Eine Impfung in der eigenen Wohnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn transportabler und individuell geeigneter Impfstoff zur Verfügung steht (nicht alle Präparate sind für alle Personen geeignet und transportfähig). Oder wenn betroffene Personen nach den Vorgaben des Bundes und der Ständigen Impfkommission impfberechtigt sind, oder wenn keine medizinischen Gründe gegen die Impfung sprechen, beispielsweise bei aktueller Krankheit oder erst kürzlich auskurierter Covid-Infektion, oder wenn eine Impfung im Impfzentrum aus zwingenden Gründen ausscheidet, oder wenn eine Impfung durch mobile Teams organisatorisch umsetzbar ist, zum Beispiel bei mehreren betroffenen Haushalten in örtlicher Nähe zu einander unter Berücksichtigung der bereits eingegangenen Anmeldungen.
Die genannten Gründe stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar. Die endgültige Entscheidung über eine Impfung in der Privatwohnung trifft das Impfzentrum Kelheim auf Grundlage der jeweils bestehenden Sach- und Rechtslage sowie der Umstände des Einzelfalls. Das Impfzentrum nimmt hierzu Kontakt mit den Betroffenen auf und stimmt im gemeinsamen Austausch das genaue Vorgehen ab.
Eine Impfung in Privathaushalten kommt aufgrund arzneimittel- und infektionsschutzrechtlicher Bestimmungen momentan nur mit dem Impfstoffpräparat Biontech/Pfizer in Betracht. Ein Transport verabreichungsfertiger Einzeldosen ist nach Angabe des Herstellers in engen Grenzen möglich, allerdings nicht amtlich zugelassen. Eine so durchgeführte Impfstoffverabreichung stellt einen so genannten „off label use“ dar, für den der impfende Arzt die persönliche Verantwortung trägt. Personen, die eine Impfung unter diesen Umständen ablehnen, können in ihrer Privatwohnung aktuell leider keine Corona-Schutzimpfung erhalten. Personen, die bereits eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sollen nach aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erst sechs Monate nach überstandener Infektion geimpft werden und können daher bis zum Ablauf dieser Frist ebenfalls nicht geimpft werden.