Cham/Landkreis
Fitness-Studios dürfen Vertrag nicht verlängern

Die bundesweite Schließung der Fitness-Studios sorgte bereits im vergangenen Frühjahr zu Verunsicherung, da sich viele Verbraucher die Frage stellten, ob sie weiterhin zur Zahlung ihrer Beiträge verpflichtet seien.

04.03.2021 | Stand 16.09.2023, 4:05 Uhr
Verbraucherberaterin Nicole Bräu −Foto: Foto Koch

Vor dem Hintergrund der noch andauernden Schließung gewinnt das Thema immer mehr an Bedeutung und Klärungsbedarf. Eine Gerichtsentscheidung vom Dezember 2020 berechtigt Verbraucher nun dazu, die Beiträge zurückzufordern.

„Nicht selten wurde den Betroffenen eine Verlängerung des Mitgliedsvertrages um die entsprechenden Wochen angeboten, was grundsätzlich eine gute Lösung darstellt, sofern sie einvernehmlich getroffen wird“, so Nicole Bräu, Betriebswirtin und Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB (VSB). Zahlreiche Fitness-Studio-Betreiber agierten jedoch im Alleingang und teilweise gegen den ausdrücklichen Willen der Mitglieder, indem sie eine automatische Vertragsverlängerung als einzige Lösungsmöglichkeit deklarierten. Dass es sich dabei nicht unbedingt um eine wettbewerbswidrige Täuschung handelt, hat das Landgericht Würzburg im Urteil vom 23. Oktober 2020 bereits entschieden (Az.: 1 HK O 1250/20).

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg aus dem Dezember 2020 (Az.: 3 C 337/20) macht das Gericht folgende Anhaltspunkte deutlich: War das Fitness-Studio aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, haben die Verbraucher die Möglichkeit, die betreffenden Beiträge zurückzufordern. Das Fitness-Studio kann diesen Erstattungsanspruch auch nicht dadurch umgehen, dass es sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, so das Gericht.

„Eine einseitige Vertragsverlängerung durch das Unternehmen gegen den Willen des Verbrauchers ist damit nicht mehr möglich“, so Nicole Bräu. Jedoch hat das Amtsgericht die Berufung in der Sache zugelassen, da diese eine Bedeutung für eine Vielzahl von vergleichbaren Fallgestaltungen habe. Ob die Sache tatsächlich in die nächste Instanz geht, bleibt demnach abzuwarten.

Die Möglichkeit des Unternehmers, statt der Auszahlung einen Gutschein auszustellen, bleibt davon unberührt (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.05.2020).

Der VSB steht für alle Verbraucher mit der Beratungsstelle in Cham in der Oberen Regenstraße 15 (am Floßhafen) auch in den kontaktarmen Zeiten telefonisch und auf digitalen Wegen beratend zur Seite während folgender Öffnungszeiten: Montag 13 bis 17 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 9 bis 13 Uhr. Telefon (0 99 71) 67 53. E-Mail n.braeu@verbraucherservice-bayern.de