Corona
Neue Regeln für den Friseurbesuch

Die Kreishandwerkerschaft Schwandorf weist auf die aktuellen Vorgaben hin. Betriebe können jetzt selbst entscheiden.

01.04.2022 | Stand 15.09.2023, 6:10 Uhr
Nach über zwei Jahren Pandemie fallen beim Friseurbesuch die meisten Auflagen weg. −Foto: Armin Weigel/dpa

Die Kreishandwerkerschaft Schwandorf weist auf die neuen Corona-Maßnahmen hin, die beim Friseur ab 3. April gelten. Nach mehr als zwei Jahren Pandemie fallen mit der 16. BayIfSMV die meisten Auflagen weg. Einige Maßnahmen wie Mindestabstand und Maskenpflicht in Innenräumen werden weiterhin empfohlen, sind aber nicht mehr verpflichtend, heißt es in der Mitteilung der Kreishandwerkerschaft. Deren Geschäftsführerin Claudia Mendel betont: „Bitte aufpassen: Der Arbeitsschutz wird nicht durch Landes-, sondern Bundesrecht geregelt, sodass zum Schutz der Beschäftigten weiter entsprechende Maßnahmen nötig sein können.“

Die 3G-Regel für Kunden und Beschäftigte entfällt ab 3. April, auch der 3G-Nachweis entfällt ersatzlos. Kunden, Beschäftigte und Selbstständige müssen nicht mehr nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Für Kunden besteht auch in Innenräumen keine Maskenpflicht mehr. „Ob Betriebe ihre Kunden im Rahmen des Hausrechts bitten oder verpflichten, eine Maske zu tragen, entscheiden sie selbst. Ein Argument für das Tragen von Masken bei körpernahen Dienstleistungen liefern die Ergebnisse einer Studie des Max-Planck-Instituts, so Mendel. Abschließend weist die Kreishandwerkerschaft darauf hin, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nur noch Empfehlungscharakter hat, es besteht keine Verpflichtung mehr.