Immobilien
„Scheidung ist einfacher als Kündigung“

Wohnungs- und Grundeigentümerverband informierte Mitglieder in Cham über Fallstricke im Mietrecht und Nachberschafts-Streit.

09.10.2016 | Stand 16.09.2023, 6:44 Uhr
Thomas Mühlbauer
Dr. Andreas Stangl referierte zum Thema Kündigungsrecht. −Foto: rtn

120 Zuhörer hat Dr. Andreas Stangl bei der traditionellen Oktoberveranstaltung des Kreisverbandes der Bayerische Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes (BWE) und der Sparkasse im Landkreis Cham begrüßt. Sie wollten sich rund um das Thema „Immobilien“ informieren.

Markus Bandasch, Leiter des Immobilien- und Versicherungszentrums in Cham, zeigte zunächst das Leistungsspektrum der Sparkasse rund um die Immobilie auf. Die Sparkasse und der BWE kooperieren bereits seit Jahren erfolgreich.

Der Kreisvorsitzende Dr. Stangl warnte die Zuhörer vor neuen gesetzlichen Regelungen, die derzeit in Berlin diskutiert werden. Das „Nachjustieren“ der missglückten Mietpreisbremse werde die Probleme nicht lösen. Verschärfte energetische Vorgaben und eine neue EU-Richtlinie verteuerten das Bauen trotz eines an sich günstigen Zinsumfeldes. Die BWE-Mitglieder machte er darauf aufmerksam, dass im Internet unter „bwe-cham.de“ im Mitgliederbereich zahlreiche Muster wie Wohnraummietverträge und Störerprotokoll aktualisiert wurden.

Dr. Stangl erklärte zum Thema „Kündigung im Mietrecht“, dass es rechtlich manchmal einfacher sei, sich als Vermieter von seinem Ehepartner zu trennen als von seinem Mieter. Zahlreiche formale Anforderungen und soziales Kündigungsrecht bieten zahlreiche Stolperfallen für den Vermieter. Formal bedürfe jede Kündigung im Wohnraummietrecht der Schriftform. Im Gegensatz zum Mieter sei der Vermieter verpflichtet, die Kündigung zu begründen. Beim Zahlungsverzug sei eine außerordentlich fristlose Kündigung nur für die laufende Miete gerechtfertigt. Eine offene Betriebskostennachzahlung gehöre nicht dazu.

Es muss laut Dr. Stangl ein Verzug vorliegen über mindestens zwei Monatsmieten oder im Falle von zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen ein Rückstand von mehr als einem Monat. Wichtig zu wissen sei, dass durch nachträgliche Zahlung eine „Heilungsmöglichkeit“ gegeben ist, aber nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Fachanwalt Dr. Stangl machte darauf aufmerksam, dass zwischenzeitlich auch eine Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution, wenn der Rückstand die zweifache Monatsmiete erreicht, einen außerordentlich fristlosen Kündigungsgrund darstellt.

Fristlose Kündigungen seien auch bei Störungen des Hausfriedens möglich. Dabei muss der Vermieter darauf achten, dass er die einzelnen Störungen nach Art, Zahl und Dauer sowie Zeitpunkt möglichst exakt erfasst. Helfen kann hier eine Art „Störerprotokoll“. Eine fristlose Kündigung ist aber erst möglich, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist. Sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung müssen die einzelnen Störungen aufzählen.

Eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs sei für manche Vermieter mangels Unkenntnis der Rechtslage ebenfalls zum Problem geworden. Der lapidare Satz „Ich kündige wegen Eigenbedarf“ genüge nicht. Es müsse mitgeteilt werden, für wen der Eigenbedarf ausgeübt und warum die Wohnung benötigt wird. Der Richter berücksichtige nur, was der Vermieter auch in seine Kündigung geschrieben habe. Daher sei eine umfangreiche Begründung empfehlenswert, so Stangl. Eindringlich gewarnt wurde durch den Referenten auch davor vor einem vorgetäuschten Eigenbedarf. Derartiges hat nicht nur die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.

Notar Dr. Robert Maurer, Cham, beschäftigte sich mit Streitigkeiten unter Nachbarn. Thema seines Vortrages waren zunächst die einzuhaltenden Grenzabstände der Bepflanzung gegenüber dem Nachbarn. Grundsätzlich habe bis zu einem Bereich von 0,5 Metern ein Baum nichts zu suchen. Im Bereich zwischen 0,5 und zwei Metern dürfe dieser die Höhe von zwei Metern nicht überschreiten.

Aber auch Zweige und Wurzeln könnten zu einem Ärgernis werden, so Notar Dr. Maurer. Grundsätzlich hat man ein Selbsthilferecht. Es ist zu empfehlen, den Nachbarn vor Durchführung der Maßnahmen zu informieren. Bei Zweigen sehe dies das Gesetz sogar zwingend vor. Notar Dr. Maurer ging weiter auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit Einwirkungen auf Grundstücke ein. Was dem einen sein Biotop, sei in den Augen des Nachbarn ein Dschungel.

Grundsätzlich könne jeder auf seinem Grundstück tun, was er möchte. Alles habe aber seine Grenzen, wenn der Nachbar beeinträchtigt wird. Der Notar ging auch auf Tierhaltung des Nachbarn ein. Rücke die Wohnbebauung näher an einen Schweinestall heran, könne dies bei erheblichen Beeinträchtigungen dazu führen, dass der Bauer, wenn er nicht in teure Schutzmaßnahmen investieren wolle, zur Aufgabe gezwungen werden. Selbst Frösche könnten im Mittelpunkt eines Streites stehen. Naturschutz könne Lärmschutz überlagern. Selbst bei einem künstlichen Teich müsse der Nachbar das Quaken aus Gründen des Naturschutzes dulden.