Gericht
Tscheche bringt illegal Kampfhund mit

Der Schreiner (25) hatte für seinen Bullterrier keine Einfuhr-Erlaubnis. Jetzt muss er eine Geldstrafe zahlen.

01.03.2011 | Stand 16.09.2023, 21:08 Uhr

Bad Kötzting.Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Diese leidvolle Erfahrung musste ein 25-jähriger tschechischer Staatsangehöriger aus Domazlice machen, der in Bad Kötzting wohnt. Die Staatsanwaltschaft Regensburg legte dem gelernten Schreiner zur Last, gegen ein deutsches Gesetz mit der Kurzbezeichnung „HundVerbrEinfG“ verstoßen zu haben. Mit ausgeschriebenem Namen lautet dieses Gesetz „Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz“. Es soll verhindern, dass gefährliche Hunde ohne Erlaubnis in das Bundesgebiet eingeführt werden. Pittbullterrier, Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde fallen unter die Begriffsbestimmung des genannten Gesetzes und vorsätzliche Verstöße dagegen können mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Zwischen dem Frühjahr und dem 25. Oktober 2010 brachte der Tscheche einen Bullterrier aus Tschechien über die tschechisch-deutsche Grenze in seine Wohnung nach Bad Kötzting. Die Polizei hatte den Hund in der Wohnung in Bad Kötzting rein zufällig entdeckt, als sie wegen einer völlig anderen Angelegenheit dort vorsprach. Der Tscheche brachte seinen Hund daraufhin zunächst wieder nach Domazlice zurück, vermutlich Anfang Dezember 2010 jedoch holte er ihn erneut nach Bad Kötzting.

Er bekam deswegen vom Amtsgericht zwei Strafbefehle zugestellt, den ersten wegen eines fahrlässigen, den zweiten wegen eines nun vorsätzlichen Verstoßes gegen das HundVerbrEinfG. Im ersten Strafbefehl war eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro, im zweiten eine solche von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro vorgesehen. Gegen beide Strafbefehle legte er Einspruch ein, den Einspruch gegen den ersten Strafbefehl hat er aber auf das Strafmaß beschränkt. Der Schuldvorwurf war damit rechtskräftig geworden.

Bad Kötzting.Vor Gericht entschuldigte er sich damit, von der Existenz der Strafvorschrift nichts gewusst zu haben. Nach dem polizeilichen Hinweis in seiner Wohnung habe er beim Landratsamt Cham den Hund anmelden wollen. Dort sei er zuständigkeitshalber an die Stadt Kötzting verwiesen worden. Hier habe er den Hund angemeldet und auch die Hundesteuer einbezahlt. Mit keinem Wort sei er von der dortigen Angestellten in Bad Kötzting darauf hingewiesen worden, dass er den Hund lediglich zur Hundesteuer angemeldet habe.

Dass er den Hund in Deutschland überhaupt nicht halten dürfe, darüber sei er nicht aufgeklärt worden. Er sei der Meinung gewesen, dass er mit der Anmeldung des Hundes bei der Stadt Kötzting allen gesetzlichen Anforderungen Genüge getan hätte.

Staatsanwalt Christian Späth sah auch hinsichtlich des zweiten Strafbefehls die Schuld des Angeklagten als erwiesen an, allerdings nur in der Form der Fahrlässigkeit, nicht des Vorsatzes. Er sei von der Polizei eindeutig und unmissverständlich auf die Strafbarkeit der Hundehaltung hingewiesen worden. Deshalb beantragte er für den in Deutschland bisher nicht vorbestraften Angeklagten Geldstrafen von 20 und 30 Tagessätzen zu je zehn Euro. Zuvor hatte er den Angeklagten nach den durchschnittlichen Kosten der Hundehaltung befragt. So zwischen 80 und 100 Euro monatlich, so der Angeklagte, müssten dafür aufwendet werden nebst zusätzlichen Tierarztkosten. „Wer Geld für den Hund hat, muss auch Geld für die Strafe haben“ meinte der Anklagevertreter zu seinem Antrag.

Richter Stefan Simeth machte es für den derzeit arbeitslosen Angeklagten trotzdem etwas billiger. Er verurteilte den Tschechen zu einer Gesamtgeldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen zu je zehn Euro.