Sicherheit
Vogelgrippe-Verdacht in Viechtach

Ein erstes Laborergebnis nach dem Fund des toten Tiers wies das Virusgenom H5N8 nach. Es gelten jetzt strenge Regeln.

09.03.2021 | Stand 16.09.2023, 3:53 Uhr
Wildvögel können den Erreger H5N8 übertragen. −Foto: Patrick Pleul/picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild

Der Erreger der Vogelgrippe (hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) Subtyp H5) breitet sich weiter aus. Aufgrund weiterer Nachweise bei Wild- und auch Hausgeflügel in Bayern wurden die Vorbeugemaßnahmen bayernweit verschärft. Ab Mittwoch gilt im Landkreis Regen über die festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen hinaus somit eine Aufstallungspflicht für Geflügel im Abstand von 500 Metern zum Schwarzen Regen und den größeren Gewässern im Landkreis, bei denen mit dem Vorkommen von Wassergeflügel zu rechnen ist. Daneben gilt auch ein Verbot von Geflügelmärkten und Ausstellungen im ganzen Landkreis.

Zudem gibt es im Landkreis Regen mittlerweile einen eigenen amtlichen Vogelgrippeverdachtsfall: „Durch die Mitwirkung eines Bürgers wurde uns im Stadtbereich Viechtach ein toter Greifvogel, ein Sperber, gemeldet, den wir zur Untersuchung an das zuständige Landeslabor gesandt haben. Der Nachweis des Virusgenoms H5N8 erfolgte heute und begründet einen amtlichen Verdacht. Die Bestätigungsuntersuchung erfolgt am Nationalen Referenzlabor in Riems. Es ist davon auszugehen, dass wir in Kürze einen Endbefund erhalten“, sagt Dr. Stefan Wechsler. Hinsichtlich der dann eintretenden Folgen ergänzt der Amtstierarzt: „Bestätigt sich der Verdacht bedeutet dies den ersten Ausbruch bei einem Wildvogel im Landkreis Regen. Dann ist neben den bisher geltenden Biosicherheitsmaßnahmen die Aufstallung von Geflügel im gesamten Landkreis erforderlich. Wir werden die Geflügelhalter umgehend über die lokale Presse und unseren Internetauftritt informieren.“

Die Beachtung der Schutzmaßnahmen sei zum Schutz der eigenen Tiere unerlässlich, betont der Tierarzt und stellt fest, dass das „Seuchengeschehen im Süddeutschen Raum noch zunimmt, so dass aktuell nicht absehbar ist, wann die Schutzmaßnahmen wieder aufgehoben werden können. Eine Alternative zur Aufstallung besteht in der Schaffung einer Schutzvorrichtung, die überstehend, nach oben gegen Einträge gesichert und dicht sowie aus einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht. Damit kann der direkte Kontakt mit Wildvögeln und der indirekte Eintrag des Erregers über Ausscheidungen von Wildvögeln auch verhindert werden.“