Corona
Weitere Öffnungsschritte in Schwandorf

Ab dem 1. Juni wird die Maskenpflicht in Innenstädten aufgehoben. Unter anderem dürfen auch Kinos wieder öffnen.

31.05.2021 | Stand 16.09.2023, 2:43 Uhr
Die Maskenpflicht auf den festgelegten öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte, wie hier auf dem Schwandorfer Marktplatz, werden aufgehoben. −Foto: Martin Kellermeier

Ab dem 1. Juni treten imLandkreis Schwandorfweitere Lockerungenin Kraft: Wie Landratssprecher Hans Prechtl mitteilt, habe das Landratsamt am Montag das notwendige Einvernehmen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für weitere Öffnungsschritte eingeholt und dieses auch erhalten. Ab dem 1. Juni gelten unter anderem folgende Änderungen:

  • Die
  • Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in Form von kontaktfreiem Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen (
  • Die Öffnung der sonstigen Ladengeschäfte mit Kundenverkehr ist unter der Einhaltungen bestimmter Voraussetzungen zulässig. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Außerdem hat der Betreiber geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und es dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.
  • In den Klassen der Grundschulstufe im Landkreis Schwandorf findet Präsenzunterricht statt. Im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen können öffnen. Die Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend des Rahmenhygieneplans für Kinderbetreuung und heilpädagogische Tagesstätten sind einzuhalten.
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können öffnen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die vorherige Terminvereinbarung und die Kontaktdatenerhebung sind nicht mehr erforderlich.
  • Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung von 5 Uhr bis 22 Uhr (ohne Terminvereinbarung und ohne Testnachweis).
  • Öffnung von Übernachtungsangeboten von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebotes ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher (ohne Testnachweis); ferner die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher.
  • Zulässig ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen in Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel (ohne Testnachweis), ferner unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen, auch im Fitnessstudio unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.
  • Zulässig sind der Betrieb von Seilbahnen, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, die touristischen Bahnverkehre, die touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen in medizinischen Thermen (ohne Testnachweis).
  • Zulässig sind musikalische und kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.
  • Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung (ohne Testnachweis).

Eine weitere Lockerung in den Kontaktbeschränkungen erfolgt laut Prechtl, sobald dieInzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagenunter 35 bleibt. Am Montag lag der Wert bereits am dritten Tag in Folge unter dieser Marke. Für weitere Lockerungen bleibe außerdem auch die diese Woche noch ergehende und ab dem 7. Juni geltende neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abzuwarten. Alle neuen Regelungen sind auf der Landkreishomepage unter „Menü – Unser Landkreis – Amtsblatt“ frei abrufbar.

Aktuelles aus der Region und der Welt gibt es über den Facebook Messenger, Telegram und Notify direkt auf das Smartphone.