Viele Autofahrer sitzen womöglich gerade auf heißen Kohlen, weil sie wissen, dass sie es heute nicht mehr pünktlich in die Arbeit schaffen. Der Grund: Der starke Schneefall erschwert am Donnerstagmorgen den Berufsverkehr in Ostbayern.
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Vor allem im Bayerischen Wald, im Passauer Land und in weiten Teilen der Oberpfalz kommt es auf den Straßen seit den Morgenstunden zu Unfällen und Behinderungen. IG-Metall-Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender aus Nürnberg weiß, was Beschäftigte jetzt beachten müssen.
Schnee, soweit das Auge reicht. Der Weg zum Auto? Beschwerlich! Die Straßen? Größtenteils noch glatt. Der Weg in die Arbeit – er wird durch den Schneefall zur Geduldsprobe. Viele Arbeitnehmer kommen vielleicht später als üblich in die Arbeit. Doch was müssen sie in solch einem Fall befürchten? Dr. Till Bender von der IG-Metall hat sich mit der Materie vertraut gemacht und die wichtigsten Tipps auf der Webseite der IG Metall zusammengefasst. Bei uns finden Sie eine Kurzzusammenfassung mit den wichtigsten Aussagen.
Herr Bender, normalerweise schaffe ich es pünktlich in die Arbeit. Heute aber bin ich wegen Schnee und Eis zu spät gekommen. Bekomme ich trotzdem Geld?
Grundsätzlich gilt, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, wie er zur Arbeit kommt. Er schuldet pünktliches Erscheinen. Man spricht insofern auch davon, dass die Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also aufgrund der Witterung zu spät zur Arbeit erscheinen, haben sie für die Zeit, in der sie nicht gearbeitet haben, auch keinen Anspruch auf Lohn. Es gilt das allgemeine Prinzip: „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Was passiert mit den ausgefallenen Stunden – muss ich die nachholen?
Gibt es keinen Lohn, bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass Beschäftigte die ausgefallenen Stunden grundsätzlich nicht nachholen müssen. Anders ist es, wenn bei dem Arbeitgeber ein Überstundenkonto geführt wird. Die ausgefallenen Stunden werden dann als Minusstunden verbucht und können entsprechend zu einer späteren Zeit nachgeholt werden. Der Arbeitgeber kann aber niemanden zwingen, die morgens ausgefallenen Stunden abends dranzuhängen, insbesondere dann nicht, wenn etwa eine Teilzeitkraft mittags gehen muss, weil ein Kind von der Schule abzuholen ist. Um es aber noch einmal klar zu sagen: Jede und jeder ist selbst dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Bei Verspätungen entfällt grundsätzlich der Lohnanspruch und zwar unabhängig davon, ob die Verspätung selbst verschuldet ist oder nicht!
Muss ich Angst haben, dass ich wegen des Zuspätkommens abgemahnt werde?
Hier kommt es auf den Einzelfall an, weil eine Abmahnung nur für ein vorwerfbares Verhalten ausgesprochen werden darf. Eine Abmahnung bei einem kurzfristigen Wintereinbruch oder wenn es wegen eines Unfalls zu Verkehrschaos kommt, wäre sicher nicht zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber kann aber vom Beschäftigten verlangen, dass er sich grundsätzlich auf die Witterungssituation einstellt und entsprechend mehr Zeit einplant. Die Ausrede, wegen des Schnees nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen zu können, dürfte der Arbeitgeber spätestens nach drei oder vier Tagen nicht mehr hinnehmen. Dann wäre eine Abmahnung gerechtfertigt, insbesondere, wenn alle anderen Mitarbeiter pünktlich sind. Auch die Fälle von „höherer Gewalt“ schließen eine Abmahnung aus, hierbei muss man allerdings vorsichtig sein: Nicht jeder unerfreuliche Umwelteinfluss stellt einen Fall der „höheren Gewalt“ dar. Hiervon kann man nur seltenen Fällen sprechen, wenn etwa der Deutsche Wetterdienst die Bevölkerung aufgefordert, wegen Überschwemmungen oder Eisglätte nicht auf die Straße zu gehen. Solche Ereignisse, gegen die sich kein Arbeitnehmer wappnen kann, führen ebenfalls bei Nichterscheinen bei der Arbeit nicht zu einer Abmahnung.
Ich habe auf glatter Straße auf dem Weg in die Arbeit einen Unfall gebaut. Wer muss zahlen?
Rechtlich gilt hier das, was auch sonst bei Wegen von und zur Arbeit gilt: Wenn sich der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit ereignet hat, gilt er als Arbeitsunfall, die Behandlungskosten werden von der Berufsgenossenschaft übernommen; diese zahlt gegebenenfalls auch eine Verletztenrente.
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