Regeln
Was an Ostern erlaubt ist und was nicht

Vor uns liegt ein Osterfest im Ausnahmezustand. Seit 21. März gelten Ausgangsbeschränkungen in Bayern. Eine Übersicht.

09.04.2020 | Stand 16.09.2023, 4:57 Uhr
Josefine Kaukemüller
Ein Strohhase in bayerischer Tracht mit einem Mundschutz und einer Tafel mit der Aufschrift „Corona ist doof!!“ steht vor einer Kirche in Bayern. Foto: Matthias Balk/dpa −Foto: dpa

DieCorona-Krise schränkt das Leben massiv ein. Die Verunsicherung ist groß – darf man überhaupt noch irgendwo hin? Gerade jetzt an Ostern – einem traditionellen Familienfest – stellen sich viele diese Frage. Dass in unterschiedlichen Bundesländern verschiedene Regeln gelten, macht es nicht einfacher. Wir fassen noch einmal zusammen, was in Bayern gilt und beantworten grundsätzliche Fragen: Darf ich meine Familie besuchen? Dürfen Kinder Ostereier suchen? Und wie sieht es mit Ausflügen aus?

Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern:

Niemand sollte ohne triftigen Grund – wie etwa Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung – aus dem Haus gehen. Was als triftige Grund gilt, hat die bayerische Staatsregierung in ihrer Verfügung aufgelistet:

Was bedeutet diese Ausgangsbeschränkung konkret für das Osterfest? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Darf ich meine Familie besuchen oder zu mir einladen?

Das bayerische Innenministerium rät von Familienbesuchen zu Ostern generell ab. Persönliche Kontakte zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts seien so gering wie möglich zu halten, heißt es in einer Übersicht – und ein gemütliches „Kaffeekränzchen“ mit Tante, Cousins und Co. fiele da aus dem Rahmen.

Wenn aber Eltern oder Großeltern Hilfe zu Hause bräuchten, sei ein Besuch bei ihnen unverzichtbar.Um die älteren Angehörigen in solch einem Fall bestmöglich vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen, rät das Innenministerium jedoch dazu, diese Besuche „auf ein absolutes Minimum zu beschränken“.

Etwas anders ist das beiBesuchen des Lebenspartners– hier gilt eine Ausnahme der Verfügung. Die Besuche seien zeitlich nicht begrenzt und auch gemeinsame Spaziergänge seien erlaubt.

Dürfen Kinder von getrennt lebenden Eltern in beiden Haushalten Ostern feiern?

Ja. Das Innenministerium sieht die Erfüllung desSorge- und Umgangsrechts vonseiten beider Elternteileals „triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung“. Hier stehe eindeutig das Wohl der Kinder an erster Stelle, so dass auch getrennt mit beiden Elternteilen Ostern gefeiert werden könne.

Darf ich mich mit zwei oder drei Freunden treffen, wenn wir den nötigen Abstand halten?

Nein. Weder zu Hause noch im Freien seien derzeit Treffen mit Freunden angebracht, heißt es vonseiten des Ministeriums. Auch hier gelte der dringliche Grundsatz, Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstands generell so gut wie möglich zu vermeiden. Auch für Kinder und ihre Spielkameraden gelte das Besuchsverbot - trotz vermeintlich langweiliger Nachmittage daheim.

Darf ich in meine Ferien- oder Zweitwohnung fahren?

Hier ist eine eindeutige Antwort schwierig. Oliver Platzer, Sprecher des Innenministeriums, sagt dazu auf dpa-Anfrage: „Bloße Fahrten zum Zweitwohnsitz ohne triftigen Grund sollten nicht stattfinden.“ Zwar gebe es derzeit im Freistaat keinen Landkreis mit grundlegendem Besuchsverbot. Jedoch sei die Frage entscheidend, ob ein Aufenthalt im Zweitwohnsitz derzeit wirklich notwendig sei. Generell seien die Bestimmungen zu den Besuchen von Zweitwohnungen aber Ländersache.

Darf ich für einen Osterausflug in die Alpen oder an den See fahren?

Auch hier ist eine eindeutige Antwort schwierig. Platzer rät aber dringend von Ausflügen in die weitere Umgebung ab - obgleich sie nicht strikt verboten seien.„Wir appellieren an die Menschen, weil wir unsere Einsatzkräfte schützen müssen, die jetzt gerade alle gebraucht werden“, sagt er.

Auch Josef Klenner, Präsident des Deutschen Alpenvereins, mahnt: „Bitte gehen Sie in der momentanen Situation nicht in die Berge.“ Wenn hier Rettungseinsätze nötig würden, belaste man unnötig Rettungskräfte und Krankenhäuser. Und auch auf Wassersport sollte man derzeit verzichten, um kein Risiko einzugehen, sagt Ingo Roeske von der Wasserwacht Bayern: „Wir können bei einem Einsatz nicht die eineinhalb Meter Abstand einhalten, das funktioniert nicht.“

Baden-Württemberg:Berlin:Bremen:Hamburg:Hessen:Mecklenburg-Vorpommern:
Wer eine Zweitwohnung in dem Bundesland besitzt, darf das Osterfest in dieser verbringen. Von einem Tagesflug – etwa in den Schwarzwald – wird zwar abgeraten, verboten ist er aber nicht.In der Hauptstadt müssen eigentlich alle in ihrer Wohnung bleiben. Wer raus will, braucht einen triftigen Grund. Das gilt auch für eine Fahrt zum Zweitwohnsitz. Nicht erlaubt ist der Besuch von Angehörigen in anderen Bundesländern, dagegen schon das direkte Verlassen der Stadt und eine Rückkehr ohne Umwege.Brandenburg:In dem Bundesland darf man sich frei bewegen. Auf Ausflüge sollen die Brandenburger verzichten, verboten sind sie nicht. Im eigenen Besitz befindliche Ferienhäuser oder -wohnungen dürfen genutzt werden. Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hatte ein zunächst verhängtes, generelles Einreiseverbot für touristische Reisen in sein Gebiet am Mittwoch wieder aufgehoben.Touristische Übernachtungen sind nicht genehmigt. Wie woanders auch gilt eine Ausgangsbeschränkung. Eine Regelung zum Zweitwohnsitz findet sich auf der offiziellen Corona-Informationsseite im Internet nicht.Für die Hansestadt besteht derzeit keine Ausgangssperre und auch kein Ein- oder Ausreiseverbot. Allerdings ist es auch in Hamburg nicht erlaubt, Touristen übernachten zu lassen.Drastische Maßnahmen gelten rund um den Edersee in Nordhessen. Eigentümer von Zweitwohnungen mussten abreisen, da der Landkreis Waldeck-Frankenberg die Nutzung verboten hat. Reisen zu touristischen Zwecken sind hessenweit untersagt. Die Landesregierung empfahl, Parkplätze an beliebten Ausflugszielen zu sperren.Ordnungsämter kontrollieren Fahrzeuge, die außerhalb des Landes gemeldet sind. Wer einen Zweitwohnsitz hat, wird zur Ausreise aufgefordert. Über das Osterwochenende ist es sogar Einheimischen untersagt, Ausflüge im Land etwa auf die Ostseeinseln, an die Küste und an die Mecklenburgische Seenplatte zu machen.

Sind Ausflüge und Sport in Parks möglich?

Grundsätzlich ja. So bleiben zum Beispiel die Parkanlagen von Schloss Neuschwanstein im Allgäu über Ostern für Spaziergänger geöffnet, teilt die Verwaltung mit. Allerdings, so heißt es vonseiten des Innenministeriums, seienAktivitäten draußen nur allein, mit Angehörigen des Haushaltes oder dem Lebenspartnererlaubt.

Die Beurteilung, was im Freien problematisch sei und was nicht, liege im Ermessen der jeweils zuständigen Polizei, sagt Ministeriumssprecher Platzer.Ballspielen mit den Kindern im Park?„Grundsätzlich ist das nicht verboten“, sagt er. Allerdings könne die Polizei auch in Einzelfällen entscheiden, das Spielen zu unterbrechen, wenn etwa nicht der nötige Abstand gehalten werden könne oder andere Menschen sich dem Spiel anschlössen.

Das gelte auch fürSitzpausen auf Bänken. „Niemand hat was dagegen, wenn sich jemand auf eine Parkbank setzt“, so Platzer. Man solle nur nicht zu lange dort verweilen, den vorgeschriebenen Abstand halten und möglichst zügig weitergehen. Das Picknicken oder Grillen sei allerdings im öffentlichen Raum grundsätzlich nicht erlaubt.

Niedersachsen:Nordrhein-Westfalen:Rheinland-Pfalz:Saarland:Sachsen:Sachsen-Anhalt:Schleswig-Holstein:Thüringen:
Einige Landkreise etwa an der Nordseeküste sind für Touristen und Zweitwohnungsbesitzer gesperrt. Das strikte Verbot, Menschen zu besuchen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, wurde zuletzt gelockert - Osterbesuche in abgespeckter Form sind möglich.Eine Reise zur privaten Ferienwohnung oder zur Zweitwohnung ist weiterhin erlaubt. Allerdings sind alle Bürger angehalten, gerade über die Osterferien auf touristische Reisen zu verzichten. Dazu zählen auch Tagesausflüge im Land oder in die benachbarten Niederlande und Belgien.Eine genaue Regelung zur Nutzung von Zweitwohnsitzen gibt es hier nicht. Wie überall in Deutschland gilt: Ferienwohnungen dürfen nicht an Touristen vermietet werden. Auch Hotels sind zu.Reisende dürfen ohne triftigen Grund nicht mehr in das Saarland ein- und ausreisen. Auch das Verlassen der eigenen Wohnräume braucht einen solchen Grund wie Arbeit oder Einkauf. Besuche bei Freunden oder Bekannten sind nicht gestattet.Besuche von Verwandten müssen zu Ostern ausfallen – es sei denn, diese sind am gleichen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Zweitwohnungen dürfen von Sachsen dagegen aufgesucht werden.Touristische Reisen sind untersagt, genauso wie die Fahrt zum Zweitwohnsitz. Statt eines Oster-Ausfluges etwa im Harz wird den Menschen ein Spaziergang vor der Haustür empfohlen.Für Touristen, Tagesausflügler und Zweitwohnungsbesitzer gibt es derzeit ein Einreiseverbot. Wer bereits in seiner Ferienwohnung ist, darf im Land bleiben. Das gilt allerdings nicht für Besitzer von Ferienwohnungen auf den Inseln und Halligen. Schleswig-Holsteiner dürfen in ihrem Land noch reisen.Im öffentlichen Raum darf man sich nur noch alleine, zu zweit oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts aufhalten. Dezidierte Regelungen zur Nutzung von Zweitwohnsitzen finden sich in der Thüringer Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus nicht.

Bleiben Schrebergartenanlagen geöffnet?

Ja, Kleingärten dürfen nach Ministeriumsangaben weiterhin genutzt werden. Doch auch hier gilt:Nur Mitglieder des Hausstands dürfen in den Gärten zusammenkommen.Auch bei der Unterhaltung „über den Gartenzaun“ seien eineinhalb Meter Abstand zu halten.

Sind Motorrad- oder Reitausflüge erlaubt?

Ja, aber mit klaren Einschränkungen. Die Landesregierung erlaubt Sport, Spaziergänge und Bewegung an der frischen Luft allein oder mit Haushaltsmitgliedern ausdrücklich. Aber: „Das bedeutet nicht, dass es erlaubt ist, mit dem Pkw oder dem Motorrad private Spritztouren zu unternehmen“, mahnt das Innenministerium.

Erledigungen und zweckmäßige Fahrten sind demnach in Ordnung.Als reine Freizeitbeschäftigung seien Touren aber zu unterlassen.Auch Pferdebesitzer und Reiter dürften zwar zum Stall, um ihre Tiere zu versorgen. Ausritte seien jedoch nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes zulässig.

Muss die Ostereiersuche im Grünen ausfallen?

Nicht unbedingt, sagt Werner Kraus von der Münchner Polizei. Auch Eltern ohne eigenen Garten dürften theoretisch in öffentlichen Grünanlagen Ostereier verstecken. „Wenn es beim Spazierengehen möglich ist, ohne dass die Abstandsregeln verletzt werden, dann ja.“ Damit die Kinder aber auf keinen Fall in Kontakt mit anderen kommen, rät Kraus: „Man sollte dieses Jahr dieSchlechtwetter-Variante wählen und die Ostereier in der Wohnung verstecken.“

Kann ich mir beim Osterspaziergang ein Eis kaufen?

Ja. Trotz aller Einschränkungen versüßen viele geöffnete Eisdielen in Bayern die Ostertage. Doch auch beim Eisgenuss rät das Innenministerium zur Einhaltung des Mindestabstands von eineinhalb Metern - vor der Eisdiele und beim Warten an der Kühltheke.