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Betriebshaftpflicht- oder Kfz-Versicherung? Bagger, Stapler und Co. richtig versichern

14.01.2024 | Stand 14.01.2024, 5:00 Uhr

Von der Höchstgeschwindigkeit und vom Einsatzgebiet hängt es ab, wie Arbeitsmaschinen zu versichern sind. Üblich ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Foto: Thomas Warnack/dpa

Wie sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Stapler und Co. zu versichern? Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h in der Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) mitversichert werden können (siehe Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 6b PflVG). Karl Wutz klärt auf.

Handelt es sich um Kraftfahrzeuge oder Maschinen mit mehr als der genannten Höchstgeschwindigkeit, hängt es von deren Einsatzgebiet ab, und es wird ein wenig komplizierter.

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Bei „normalen“ Straßen, Radwegen, Plätzen, Wasserstraßen, Brücken etcetera handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, der grundsätzlich für jedermann frei zugänglich ist, und der der gemeinschaftlichen Benutzung durch Verkehrsteilnehmer dient. Eine rechtlich zentrale Grundlage nimmt die Straßenverkehrsordnung ein, die den Verkehrsablauf und das Verhalten der Teilnehmer regelt, ebenso wie das Pflichtversicherungsgesetz.

Der private/nicht öffentliche Verkehrsraum bezeichnet hingegen Flächen, die – Sie ahnen es – überwiegend Zwecken auf privaten Grundstücken dienen, wie Parkplätze oder Garagenzufahrten. Oft ist dieser Raum gekennzeichnet durch eine Umfriedung oder ein Schild, das auf Privatgrund hinweist. Ausnahmen sind zum Beispiel Supermarktparkplätze, die oftmals Privatgelände mit öffentlicher Nutzung darstellen.

Hierzu gibt es einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. Januar 2013, Az. 4 StR 527/12.

Wenn sich in diesem ursprünglich privaten Raum, der nicht der Öffentlichkeit gewidmet ist (zum Beispiel Betriebs-oder Werksgelände), neben den berechtigten Personen (zum Beispiel Mitarbeiter) auch fremde Personen (zum Beispiel Lieferanten, Kunden, Subunternehmer) aufhalten, bezeichnet man derartige Flächen als beschränkt öffentlichen Verkehrsraum. Bei nahezu jedem Betriebsgelände handelt es sich also um beschränkt öffentlichen Verkehrsraum.

Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ausschließlich auf nicht öffentlicher Fläche, wodurch ausgeschlossen wird, dass beispielsweise nicht autorisierte Personen den Einsatzbereich gefährden, können diese ohne Zusatzdeckung in der Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Bewegen sich Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit auf einem Firmengelände, also beschränkt öffentlichem Verkehrsraum, besteht Versicherungspflicht über die Kfz-Versicherung. Um einen separaten Kfz-Vertrag zu umgehen, bieten manche Betriebshaftpflichtversicherer den Punkt AKB-Zusatzdeckung an. Dieser AKB-Zusatz bietet eine Auffangdeckung und umgeht einen separaten Kfz-Vertrag. Der Schutz über die AKB-Zusatzdeckung ist auch dann möglich, wenn eine behördliche Ausnahmegenehmigung über die Zulassungspflicht nach Paragraf 70. Abs. 1 Ziff. 2 StVZO erteilt wurde und das Fahrzeug in öffentlichem Verkehrsraum bewegt wird.

Werden die Fahrzeuge ohne die genannte behördliche Ausnahmegenehmigung im öffentlichen Raum bewegt, ist ein eigenständiger Vertrag in der Kfz-Haftpflicht unumgänglich (Paragraf 1 PflVG).