Finanzen
Lohnsteuer stieg wieder an

Für das Finanzamt Amberg ist das ein Zeichen, dass sich die Beschäftigung stabilisiert. Die Bilanz für 2021 ist positiv.

14.01.2022 | Stand 15.09.2023, 21:51 Uhr
Das Finanzamt Amberg verzeichnet für 2021 eine sehr positive Entwicklung bei den Steuereinnahmen. −Foto: Tobias Huml

Steuereinnahmen in Höhe von rund 1,14 Milliarden Euro hat das Finanzamt Amberg im Jahr 2021 verbucht. Damit haben sich die Einnahmen auch im Landesvergleich überdurchschnittlich positiv entwickelt, teilt Tobias Huml, Leiter der Geschäftsstelle am Finanzamt, mit. Maßgeblich trugen dazu die deutlich gestiegenen Ergebnisse aus dem Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer bei. Das Finanzamt Amberg ist hier für den Regierungsbezirk Oberpfalz und den Nürnberger Raum zentral zuständig.

Bei den Steuerpflichtigen aus den „selbstständigen Berufen“ und mit gewerblichen Einkünften ergab sich 2021 ein Gewinnplus von etwa acht Prozent (nach 1,4 Prozent im Vorjahr). Hier spielte sicher auch die weiterhin starke Baukonjunktur eine wichtige Rolle, so Huml.

Nach einem Rückgang der Einnahmen aus der Körperschaftsteuer im Jahr 2020 um rund 25 Prozent stieg diese 2021 um fast 30 Prozent. Das Aufkommen aus dieser Steuer unterliegt erheblichen Schwankungen, u.a. auch wegen des zeitlichen Auseinanderfallens von Investitionen und erst später anfallenden Gewinnen. Auch die Einnahmen aus der Umsatzsteuer wuchsen trotz der zeitweilig ermäßigten Steuersätze um etwa drei Prozent. Besonders erfreulich fand der Leiter des Finanzamts Amberg, LRD Seidel, die Zunahme der Lohnsteuer um fast sechs Prozent. Dies zeige eine Stabilisierung bei den Beschäftigungsverhältnissen in der Region.

Zum guten Gesamtergebnis haben an der Amberger Behörde etwa 250 Beschäftigte beigetragen. Darunter befinden sich aktuell 45 Nachwuchskräfte in der Ausbildung; 19 Beamtenanwärter absolvieren in der 3. Qualifikationsebene (früher „gehobener Dienst“) ein dreijähriges duales Studium mit dem Abschluss „Diplom-Finanzwirt (FH)“. 26 Anwärter durchlaufen in der 2. Qualifikationsebene (früher „mittlerer Dienst“) die zweijährige duale Ausbildung zum Finanzwirt.

Seit Beginn der Pandemie Anfang März 2020 gingen bis zum Jahresende über 1000 zusätzliche Anträge auf Herabsetzung der Einkommen-, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge und unzählige Anträge auf Stundung und Aussetzung der Vollstreckung ein. Daher wird es auch 2022 weitere Herausforderungen in allen Bereichen bei der Bewältigung und Aufarbeitung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise geben, so die Mitteilung weiter.

Bei der Abgabe von Steuererklärungen für 2021 bleibt es bei nicht beratenen Steuerpflichtigen bei der Abgabefrist 31. Juli 2022. Bei Beauftragung eines Steuerberaters ist die Abgabefrist grundsätzlich bis 28. Februar 2023 verlängert. Eine mögliche pandemiebedingte Verlängerung der gesetzlichen Abgabefristen wie in den Vorjahren ist derzeit nicht absehbar. Bei verspäteter Abgabe ergeben sich im Fall der Nachzahlung gesetzlich geregelt automatisch Verspätungszuschläge.

2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Ab 1. Juli 2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Die Umsetzung der Reform wird durch umfangreiche Hilfen durch die Finanzverwaltung begleitet, so gehen den Betroffenen ab dem Frühjahr Informationsschreiben mit wichtigen Daten für das Grundstück zu.

In der Mitteilung weist das Finanzamt unter anderem auch darauf hin: Ehrenamtliche Helfer bei Corona-Impfungen können, soweit sie bei der Impfung mitwirken, die Übungsleiterpauschale, soweit sie in Organisation und Verwaltung tätig sind, die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für die Nutzung des Homeoffice können auch für den Veranlagungszeitraum 2021 pauschal Werbungskosten/Betriebsausgaben von fünf Euro pro Tag für maximal 120 Tage im Jahr geltend gemacht werden. Wer Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro bezogen hat, ist zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Für Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene genügt ohne eine betragsmäßige Beschränkung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.