Rechtstipp aus Cham
Darf die Polizei einfach in die Wohnung?

Der Strafrechtsexperte Benedikt Kuchenreuter aus Cham erklärt alles rund um Haus- und Wohungs-Durchsuchungen.

05.12.2021 | Stand 15.09.2023, 22:49 Uhr
Benedikt Kuchenreuter
Wie sollte man sich im Fall einer Hausdurchsuchung verhalten? – Unser Experte rät, den durchsuchenden Beamten freundlich und höflich gegenüberzutreten und verweist auf den Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. −Foto: Friso Gentsch/Friso Gentsch/dpa

Bei der Durchsuchung handelt es sich um ein Instrument der Strafverfolgung ( §§ 102 – 110 StPO), des Strafvollzugs, der Gefahrenabwehr (Art. 21 – 24 PAG) und der Zwangsvollstreckung (§ 758 a ZPO). Der Beitrag beschäftigt sich mit der Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Strafverfolgung.

Die Durchsuchung dient der Ergreifung des Täters oder Teilnehmers einer Straftat (Ergreifungsdurchsuchung) oder dem Auffinden von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung). Möglich ist auch eine Durchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen.

Unter den Begriff der Wohnung fallen alle Räume, die dem allgemeinen Zugang durch eine räumliche Abgrenzung entzogen sind und dem privaten Leben dienen. Die Wohnung wird durch Art. 13 GG besonders geschützt.

Voraussetzungen für Durchsuchungen

Möglich ist zudem auch eine Durchsuchung bei anderen, nicht verdächtigen Personen nach § 103 36 StPO. Die Durchsuchung bei nicht verdächtigen Personen unterliegt strengeren Voraussetzungen als die Durchsuchung bei verdächtigen Personen.

Die Anordnung der Durchsuchung wird grundsätzlich durch den zuständigen (Ermittlungs-)Richter angeordnet (Richtervorbehalt). Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (Polizei) erfolgen.

Wie sollte man sich im Fall einer Hausdurchsuchung verhalten? – Den durchsuchenden Beamten sollte man freundlich und höflich gegenübertreten. Einen Streit sollte man bei der Wohnungsdurchsuchung auf keinen Fall beginnen, um nicht noch zusätzlich Straftatbestände zu verwirklichen. Man sollte sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen und gegebenenfalls eine Kopie übergeben lassen bzw. eine Kopie im Beisein der Beamten anfertigen.

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Benedikt Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Kuchenreuter ist schwerpunktmäßig tätig im Strafrecht, Baurecht und Verkehrsrecht. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mailinfo@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadressewww.kanzlei-am-steinmarkt.de

Betroffene sollen unbedingt schweigen

Als Betroffener sollte man zwingend von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Auch private Gespräche und versteckte Fragen sollten nicht geführt bzw. beantwortet werden, da diese im weiteren Verfahren verwendet werden können. Einer Sicherstellung der gesuchten Unterlagen/Gegenstände sollte man widersprechen.

Man sollte unverzüglich seinen Rechtsanwalt informieren. Als Beschuldigter kann man sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen. Man sollte daher auch die zur Durchsuchung eingesetzten Beamten bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis sich der Rechtsanwalt vor Ort befindet. Eine Verpflichtung der Beamten, hierauf zu warten, besteht allerdings nicht.

Die Beamten nehmen grundsätzlich die Originalunterlagen mit. Es empfiehlt sich daher, Kopien von den beschlagnahmten Unterlagen zu fertigen.

Als Betroffener der Maßnahme sollte man darauf bestehen, dass die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt werden.