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Rechts-Experte gibt Tipps: Das ist beim Erholungsurlaub zu beachten

13.06.2022 | Stand 15.09.2023, 4:59 Uhr
Christoph Treml
Arbeitnehmer haben das Recht auf gesetzlichen Mindesturlaub. Viele nutzen diesen für eine Reise — auf unserem Bild Urlauber bei der Ankunft am Flughafen in Mallorca. −Foto: Clara Margais/dpa

Eine der wichtigsten Institutionen im Arbeitsrecht ist der Erholungsurlaub. Ein Rechtsexperte gibt Tipps, was Sie zum Thema wissen müssen.



Der Zweck des Erholungsurlaubs wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 dahingehend definiert, dass der Erholungsurlaub den Zweck hat, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.

Nahezu jeder Arbeitnehmer hat hierauf einen gesetzlichen Anspruch. Häufig kommt es jedoch zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Ausgestaltung, die Höhe und die Abgeltung des Urlaubsanspruchs.

Die gesetzlichen Regelungen zum Erholungsurlaub finden ihren Niederschlag im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das Bundesurlaubsgesetz ist ein wichtiges gesetzliches Regelungswerk, da damit der Mindest-Urlaubsanspruch gesetzlich normiert wurde und nicht mehr durch etwaige Einzelarbeitsverträge vermindert werden kann.

Urlaubsanspruch darf nicht unterschritten werden

Generell spricht das Bundesurlaubsgesetz von einem Anspruch auf 24 Urlaubstage pro Kalenderjahr bei Zugrundelegung von sechs Arbeitstagen pro Woche. Vermindern oder erhöhen sich die Arbeitstage pro Woche, so vermindert bzw. erhöht sich auch der kalenderjährliche Urlaubsanspruch. Dies bedeutet, dass bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen im Jahr besteht, bei drei Arbeitstagen pro Woche mindestens zwölf Urlaubstage.

Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch darf nicht unterschritten werden. Hierzu kann in besonderen Fällen noch Sonderurlaub hinzukommen, beispielsweise für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Dieser richtet sich auch wieder nach dem Umfang der Arbeitstätigkeit.

Anspruch auf den vollen Urlaub hat der Arbeitnehmer erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Der Urlaub ist jeweils auf das Kalenderjahr bezogen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub auch jeweils in dem entsprechenden Kalenderjahr einbringen soll.

Generell gilt, dass Urlaub, der nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres eingebracht wurde, verfällt. Eine Ausnahme hierzu besteht dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (beispielsweise Krankheit) dies rechtfertigen. Dann kann der Urlaub auf das nächste Kalender übertragen werden. Im neuen Kalenderjahr muss dieser Urlaub jedoch dann in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März, eingebracht werden. Ansonsten verfällt er.

Tipp: Urlaub schon im Kalenderjahr verwerten

Generell ist aber jedem Arbeitnehmer zu raten, seinen Urlaub jeweils im Kalenderjahr bereits vollständig zu verwerten, da die Gefahr des nicht Vorliegens von dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen hoch ist. Zu Nachweiszwecken ist es weiterhin anzuraten, Urlaub immer schriftlich zu beantragen und auf eine schriftliche Genehmigung oder Verweigerung des Arbeitgebers zu bestehen.

Im Fall einer Kündigung kann es vorkommen, dass der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub nicht mehr ganz gewährt werden kann. Für diesen Fall besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung. Dies bedeutet, dass der Urlaub dem Arbeitnehmer in Geldwert auszuzahlen ist.

Oft bestehen hier Streitigkeiten über die genaue Höhe des noch abzugeltenden Urlaubsanspruchs. Beispielsweise kann der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Betrieb in der zweiten Jahreshälfte sogar Anspruch auf Abgeltung des gesamten Jahresurlaubs haben.

Zusammenfassend gesehen handelt es sich um keine einfache Materie, die regelmäßig zu Auseinandersetzungen – auch vor den Arbeitsgerichten – führt.

Das ist unser Experte:

Autor:Rechtsanwalt Christoph Treml ist Partner der Kanzlei T & P Treml und Partner mbB aus Cham.

Fachgebiete:Christoph Treml ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

Kontakt:T & P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, Cham, (0 99 71) 99 69 90, Mail cham@tp-partner.com , www.tp-partner.com