Blitzer
Blitzer: Bußgeld erst prüfen lassen

Post wegen einer Temposünde? Oft lohnt sich ein Einspruch, sagt der Experte. Denn auch für die Polizei gibt es Regeln.

16.04.2022 | Stand 15.09.2023, 5:57 Uhr
Benedikt Kuchenreuter
Wenn‘s blitzt, kann es teuer werden. Aber muss man das Bußgeld immer wortlos zahlen? Mitnichten, sagt Rechtsexperte BenediktKuchenreuter. −Foto: Sperger/Sperger

Jeder Teilnehmer im Straßenverkehr kennt die am Straßenrand aufgestellten Geschwindigkeitsmessgeräte und fast jeder Autofahrer dürfte aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung schon einmal Post bekommen haben.

Zunächst stellen sich folgende Fragen: Wie wird die Geschwindigkeit gemessen und wo ist das Geschwindigkeitsmessgerät aufgestellt? Bei einer Lasermessung werden von dem Messgerät Laserstrahlen ausgestrahlt und von dem jeweiligen gemessenen Fahrzeug reflektiert und an das Messgerät zurückgesandt, so dass sich durch eine Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit berechnen lässt.

Bei der Radarmessung werden elektromagnetische Wellen ausgesandt, die von dem gemessenen Fahrzeug reflektiert werden. Durch die Reflexion des Fahrzeugs verändert sich die Wellenlänge, wodurch dann die gefahrene Geschwindigkeit gemessen werden kann.

Bei einer Induktionsmessung erfolgt die Messung über Spulen, die in der Fahrbahn verlegt sind. Durch das Überfahren der Spulen wird die Messung ausgelöst und über die Weg-Zeit-Komponente die Geschwindigkeit berechnet.

Einsicht in das Messprotokoll zeigt, ob die Polizei fehlerhaft „geblitzt“ hat

Die jeweiligen Messverfahren müssen geprüft und zugelassen werden. Nach der Zulassung des Messverfahrens spricht man von einem standardisierten Verfahren; dies bedeutet, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die Messung korrekt erfolgt ist. Trotzdem können im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen. Es können sowohl Bedienfehler (Fehler in der Handhabung oder bei der Aufstellung des Geräts), als auch Messfehler auftreten.

Erste Anhaltspunkte, ob Fehler vorhanden sind, kann durch das Messprotokoll geprüft werden. In Bayern muss grundsätzlich zwischen Verkehrszeichen und Blitzer ein Mindestabstand von 200 Metern eingehalten werden. Von diesem Mindestabstand sind jedoch Ausnahmen möglich. In dem Messprotokoll ist sowohl die Beschilderung an der Messörtlichkeit als auch die Entfernung der Beschilderung zur Messstelle selbst aufzunehmen.

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„Alles, was Recht ist“ haben wir im Jahr 2017 wieder aufleben lassen - mit altbekannten und einigen neuen Autoren. Sie erscheint immer samstags im Landkreis-Teil.In einer Woche –- in der Ausgabe von Samstag, 21. April – schreibt Versicherungsexperte Karl Wutz seinen nächsten Beitrag. Es geht um das Thema Warentransportversicherung.Benedikt Kuchenreuter ist Anwalt in der Chamer Kanzlei am Steinmarkt, Kuchenreuter, Dr. Stangl, Alt PartGmbB.Kuchenreuter ist schwerpunktmäßig tätig im Strafrecht, Baurecht und Verkehrsrecht. Vertiefende Informationen finden sich auf der Homepage der Kanzlei.Kanzlei am Steinmarkt, 93413 Cham, Telefon (0 99 71) 8 54 00, E-Mail info@kanzlei-am-steinmarkt.de, Internetadresse www.kanzlei-am-steinmarkt.de

Es kann sich lohnen, den Bußgeldbescheid prüfen zu lassen

Darüber hinaus dürfen in Bayern die Geschwindigkeitsmessgeräte nicht künstlich getarnt werden, wie zum Beispiel mit einem Tarnnetz. Das Ausnutzen von natürlicher Tarnung ist jedoch erlaubt.

Ob Messfehler vorliegen, kann im Regelfall durch einen Sachverständigen geprüft werden. Dieser benötigt hierzu jedoch die Rohmessdaten. Darunter versteht man die geräteinternen Daten, die die messtechnische Grundlage für die Bildung des geeichten Messwerts sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2020 (Az.: 2 BvR 1616/18) entschieden, dass dem Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren auch die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die von dem jeweiligen Messgerät erfasst sind, sich jedoch nicht in der Akte befinden.

Auf Antrag des Verteidigers müssen die Behörden die Daten zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung überlassen. Das gilt auch für die Rohmessdaten, die sich nicht in der Ermittlungsakte befinden.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss der betroffene Autofahrer alle Informationen erhalten, die er benötigt, um Messfehler festzustellen und begründen zu können.

Insofern empfiehlt es sich jedenfalls, einen Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen.