Tipps zum Testament
So können Sie Ihre Erbfolge regeln

Pflichtteilsrechte und Co.: Unsere Expertin informiert rund um die gesetzlich festgelegte Testierfreiheit.

16.01.2022 | Stand 15.09.2023, 21:46 Uhr
Elke Kestler
Testierfreiheit bedeutet, dass jeder Mensch im Testament frei darüber entscheiden darf, wie sein Vermögen im Erbfall verteilt werden soll. Unsere Expertin erläutert Details. −Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Die gesetzlich festgelegte Testierfreiheit gibt jedem die Möglichkeit, seine Erbfolge nach eigenen Wünschen zu regeln, beschränkt nur durch die Pflichtteilsrechte nächster Angehöriger. Jeder kann also selbst bestimmen, wer wie viel vom eigenen Nachlass erhalten soll.

Neben der Einsetzung von Erben gibt es aber auch die Möglichkeit, jemandem einzelne Gegenstände oder Geldsummen zuzuwenden. Der Erblasser setzt zu Gunsten dieser Person ein entsprechendes Vermächtnis aus. Nach dem Todesfall muss der Erbe den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer herausgeben. Weitere Rechte am Nachlass stehen diesem ausdrücklich nicht zu. Insbesondere erwirbt der Vermächtnisnehmer bei Eintritt des Erbfalls nicht automatisch Eigentum an dem vermachten Gegenstand, sondern einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe, der bei Nichterfüllung gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Die Arten von Vermächtnissen

Neben der genauen Beschreibung des Vermächtnisgegenstandes sollte der Erblasser auch in seinem Testament regeln, wann das Vermächtnis fällig wird, ab wann es also zu erfüllen ist, und wer die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt.

Es gibt viele Arten von Vermächtnissen, die doch immer darauf zielen, dass eine Person etwas aus dem Nachlass erhält, ohne selbst Erbe zu werden. Aber auch ein Erbe kann zusätzlich als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Mit einem solchen sogenannten Vorausvermächtnis stellt ihn der Erblasser bewusst besser als seine Miterben. Der Erbe erhält in diesem Fall den Vermächtnisgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil am übrigen Nachlass,, ohne, dass er den Wert an seine Miterben ausgleichen müsste.

Im Gegensatz zu einem Vermächtnis gibt eine Auflage keinen einklagbaren Anspruch gegen den Erben. Während das Vermächtnis auf eine vermögenswerte Leistung gerichtet ist, kann die Auflage jede Leistung zum Inhalt haben, wie etwa die Grabpflege oder die Sorge um die verbliebenen Haustiere.

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Unsere Autorin Elke Nicole Kestler ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Waldmünchen. Die Kanzlei ist kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen zum Thema Erbrecht, Vorsorgevollmacht, Behindertentestament sowie für Nachfolgeplanungen von Privatpersonen und Unternehmen.Kanzlei für Erbrecht Kestler, Obere Bräuhausstraße 1, 93449 Waldmünchen, Tel. (0 99 72) 30 03 69 0, Fax (0 99 72) 30 03 69 50 0, E-Mailbuero@anwalt-kestler.de, Internetwww.anwalt-kestler.de

Versicherungsleistung und Todesfall

Mit einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen kann der Erblasser auch einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall schließen. Es wird vereinbart, dass beim eigenen Ableben eine bestimmte Person die Versicherungsleistung oder das Bankguthaben erhält. Die bedachte Person erhält so einen Auszahlungsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft oder die Bank, der nicht in den Nachlass fällt.

Zwar erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme oder des Bankguthabens „am Nachlass vorbei“, sie unterliegt aber jedoch der Erbschaftssteuer und löst Pflichtteilsergänzungsansprüche aus, was oft übersehen wird. Entgegen dem Rat vieler Banken und Versicherungen ist diese Gestaltung nicht geeignet, den Pflichtteil unliebsamer Angehöriger zu reduzieren.