Rechtstipps
Wissenswertes übers Erbe und die Steuern

Zu Lebzeiten kann man sein Vermögen verschenken und eventuell Steuern sparen. Unser Experte zeigt, wie es geht.

10.07.2021 | Stand 16.09.2023, 1:50 Uhr
Marius Treml
Welche Person Vermögensgegenstände bekommt, kann der Erblasser entweder in einem Testament festlegen oder schon zu Lebzeiten durch die vorweggenommene Erbfolge bestimmen. −Foto: Silvia Marks/Silvia Marks/dpa-tmn

In Zeiten von Corona sollen Vermögensgegenstände, ob Bargeld- oder Sachvermögen, geschützt und möglichst sicher auf die nachfolgenden Generationen übertragen werden. Dazu empfiehlt es sich regelmäßig, möglichst frühzeitig über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten nachzudenken. Grundsätzlich stellt es sich so dar, dass entweder zu Lebzeiten oder im Todesfalle frei entschieden werden kann, welche Person Vermögensgegenstände erhalten soll. Dies kann auch schon zu Lebzeiten als sogenannte vorweggenommene Erbfolge geschehen. Die steuer- und erb-rechtlichen Besonderheiten sind dabei aber zu beachten.

Eine gängige Gestaltungsvariante ist es daher, bereits zu Lebzeiten (das heißt mindestens zehn Jahre vor Versterben) Vermögensgegenstände zu übertragen, so dass im Erbfall der Freibetrag in voller Höhe erneut zur Verfügung steht und keine Steuerbelastung anfällt. Gerade bei Immobilien lässt sich dies optimal gestalten, da im Rahmen eines Überlassungsvertrags auch Nutzungs- und Rückübertragungsrechte vereinbart werden können. Damit kann unter anderem ein Wohnen bis zum Lebensende gesichert werden. Auch im Fall eines Vorversterbens des Beschenkten oder bei beabsichtigter Veräußerung kann das Geschenkte dann zurückgefordert werden.

Eine weitere Variante, eine optimierte Vermögensübertragung zu erreichen, sind Nießbrauchsgestaltungen. Dabei wird zwar das Eigentum übertragen, das Nutzungs- und Verwertungsrecht (zum Beispiel auch die Mieteinnahmen) verbleibt aber beim Schenker. Der interessante Vorteil daran ist es, dass der steuerliche Übertragungswert durch die Belastung mit dem Nießbrauchsrecht verringert wird (Verringerungen um bis zu 50 Prozent sind möglich) und eine etwaige Steuerbelastung, die durch die Schenkung entstehen könnte, minimiert werden kann.

Gerade bei betrieblichem Vermögen (etwa Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft) sollte frühzeitig gehandelt werden. Hier gibt es verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten, die auf den Einzelfall abgestimmt werden müssen. So kann beispielsweise mit der frühzeitigen Gründung von vermögensverwaltenden Gesellschaften eine komplette Steuerfreiheit erreicht werden. Bei größeren Vermögen können auch Stiftungen herangezogen werden, die auch zu Lebzeiten schon weitreichende steuerliche Vorteile mit sich bringen. Einlagen in die Stiftung können sogar zu einer Steuerersparnis führen.

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Dr. Marius Treml ist Partner der Kanzlei T&P Treml und Partner mbB aus Cham.Dr. Marius Treml ist Rechtsanwalt und Fachanwalt. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Beratung von Privatpersonen und Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen.T&P Treml und Partner mbB, Rosenstraße 8, 93413 Cham, (09971) 99 6 99-0, Mail:cham@tp-partner.com,www.tp-partner.com

Wichtig und entscheidend im Zusammenhang mit der Vermögensplanung ist es jedoch, möglichst frühzeitig tätig zu werden und bestehende Vereinbarungen in regelmäßigen Abständen auf Aktualität zu überprüfen. Sobald ein Erbfall eintritt – der in Corona-Zeiten auch unvorhergesehen sein kann – sind die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt und es können dadurch hohe finanzielle Nachteile entstehen, die leicht hätten vermieden werden können.