Veterinäramt
Geflügelpest: Schutz- und Überwachungszone auch in Teilen des Landkreises Kelheim

23.02.2023 | Stand 23.02.2023, 15:31 Uhr
Die Schutzzone umfasst einen drei Kilometer großen Radius vom betroffenen Betrieb und somit den südlichen Bereich der Marktgemeinde Rohr i.NB. −Foto: Patrick Pleul, dpa

Aufgrund eines Geflügelpestausbruchs in unmittelbarer Nähe zum Landkreis Kelheim, richtet das Veterinäramt eine Schutz- sowie eine Überwachungszone ein. Laut einer Pressemitteilung wurde der Erreger im Gemeindebereich von Rottenburg, Landkreis Landshut, nachgewiesen.



In genannten Bereichen werden Haltungs-, Handels- und Transportbeschränkungen für ansässige Geflügelhalter zum Tragen kommen: Die Schutzzone umfasst einen drei Kilometer großen Radius vom betroffenen Betrieb und somit den südlichen Bereich der Marktgemeinde Rohr i.NB.

Die Überwachungszone umfasst einen zehn Kilometer großen Radius. Darin liegen Teile der Gemeinden Hausen, Elsendorf, Herrngiersdorf, Kirchdorf, Langquaid, Rohr, Siegenburg und Wildenberg. Unter folgendem Link können die Restriktionszonen auf einerinteraktiven Kartebetrachtet werden.

Geflügelpest: Veterinäramt fordert Schutzmaßnahmen

Das Veterinäramt fordert die Geflügelhalter im Landkreis auf, ihre Bestände entsprechend zu schützen: „Schützen Sie Ihr Geflügel vor Kontakt mit freilebendem Vögeln. Halten Sie Ihr Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht.“

Zwischen Straßen- und Stallkleidung muss streng getrennt werden: „Betreten Sie den Auslauf oder Stall nur in betriebseigener Schutzkleidung und mit stallspezifischem Schuhwerk. Lassen Sie die Schuhe, die Sie im Stall tragen, im Stall. Betreten Sie den Stall nicht mit Schuhen, die Sie draußen getragen haben. Bewahren Sie Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich auf. Sichern Sie die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren. Sorgen Sie für lokale Desinfektionsmöglichkeiten.“ Nähere Bestimmungen zu Sperrmaßnahmen entnehmen Geflügelhalter derAllgemeinverfügungdes Landratsamts. Das Friedrich-Löffler-Institut veröffentlicht regelmäßig Risikoeinschätzungen zu diesem Thema aufdieser Seite.