Knallschreckgerät: Fall beschäftigt die Polizei

Beschwerden Ein Landwirt wollte Rehe aus Hopfen vertreiben. Das Landratsamt zeigt auf, welche Abwehrmaßnahmen möglich sind.

04.06.2010 | Stand 16.09.2023, 21:08 Uhr
Elfriede Bachmeier-Fausten

SAAL. Mit einem „stationären Knallschreckgerät“ hatte ein Landwirt zu Wochenbeginn nachts circa einen Kilometer außerhalb des Saaler Ortsteils Oberschambach nach Polizeiangaben Rehe von einem Feld, auf dem Hopfen angebaut ist, vertreiben wollen. Wie berichtet, stellte die Polizei die Ruhestörung ein. Die Prüfung durch die Polizei, ob es sich bei der Aktion des Landwirts um eine Ordnungswidrigkeit handelt, dauert an. Sollte das der Fall sei, werde das Landratsamt als zuständige Behörde eingeschaltet, sagte der Leiter der Polizeiinspektion (PI) Kelheim, Erich Banczyk. Es sei der erste Fall mit einem „stationären Knallschreckgerät“ seit er die Inspektion Kelheim leite. Wegen des Betriebs der Anlage seien bei der PI mehrere Beschwerden wegen Ruhestörung eingegangen.

Das Gerät hatte laut Polizei zur Abwehr von Tieren im regelmäßigen Abstand mehrere Minuten ein lautes Knallgeräusch, „vergleichbar mit dem Abschuss einer großkalibrigen Langwaffe“, von sich gegeben (wir berichteten). Der Landwirt sei von der Polizei aufgefordert worden, das Knallschreckgerät zu Tierabwehrzwecken zu entfernen. Er habe das auch getan, sagte der Inspektionsleiter.

Thomas Obster, Kreisobmann des Bayerischen Bauernverbands, sagte auf Anfrage, es sei für ihn neu, dass mit solchen Schallgeräten Tiere im Hopfen verscheucht werden. „Probleme mit Rehen und Hasen gibt‘s immer im Hopfengarten.“ In erster Linie sei es ein Rehverbiss an Hopfenreben. Er kenne die Probleme, da er selbst 25 Jahre Hopfen gepflanzt habe.

Obster berichtete von folgenden in der Hallertau üblichen Maßnahmen, wenn Schäden vorhanden sind: dem Einsatz von Vergrämungsmitteln (Duftstoffe, die nicht so angenehm riechen), Zäune ums Hopfenfeld zu ziehen, manchmal werde ein Schlepper mit eingeschaltetem Motor über Nacht in den Hopfengarten gestellt oder zum Beispiel ein Radio eingeschaltet.

Nach Auskunft der Pressestelle im Landratsamt Kelheim, könne erst geprüft werden, „ob durch das Schreckschussgerät ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt wurde“, wenn man Unterlagen habe. Laut Unterer Immissionsschutzbehörde „darf ein Landwirt zur Schadensabwehr Wild von seinen Feldern fernhalten. Hierbei darf es aber nicht verletzt oder gefährdet werden. Mögliche Abwehrmaßnahmen sind zum Beispiel Vogelscheuchen, Verstänkern, Schutzzäune aber auch Schreckschussapparate oder andere Lärmvorrichtungen unter Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes zum 1. Juli 2008 „auch der bisherige Artikel 13 weggefallen ist, der ein Verbot enthielt, mithilfe von Geräten Schallzeichen zu geben. Ziel und Folge dieser Deregulierung durch die Bayerische Staatsregierung ist es, dass nicht mehr der Staat, sondern vermehrt die Einzelnen selbst Verantwortung für ein gedeihliches Miteinander tragen. Unabhängig von anderen Rechtsgebieten sind Schreckschussgeräte immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Bisher sind solche Fälle bei der Immissionsschutzbehörde noch nicht vorgetragen worden.“