Corona-Pandemie
Keine 2G-Regel für Textilgeschäft

Das Verwaltungsgericht hat einer Neutraublinger Inhaberin Recht gegeben. Ihr Laden diene der Deckung des täglichen Bedarfs.

23.12.2021 | Stand 15.09.2023, 22:21 Uhr
Laut Verwaltungsgericht Regensburg kann der Bedarf an Kleidung täglich eintreten. −Foto: Matthias Bein/picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild

Eine Neutraublinger Ladeninhaberin ist der Auffassung, dass ihr Textilgeschäft der Deckung des täglichen Bedarfs dient und dadurch nicht unter die 2G-Regelung fallen dürfte. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ihr mit Eilbeschluss vom 23. Dezember Recht gegeben.

Nach der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur unter Beachtung der sogenannten 2G-Regel zulässig. Demnach dürfen lediglich geimpfte oder genesene Kunden das Ladengeschäft betreten. Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für Ladengeschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Maßnahmen wegen fehlender Einlasskontrollen

Die Antragstellerin ist laut einer Pressemitteilung des Bayersichen Verwaltungsgerichts Regensburg der Auffassung, dass diese Ausnahme auf ihr Ladengeschäft zutreffe. Nachdem gegen sie behördliche Maßnahmen wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen eingeleitet wurden, begehrte die

Antragstellerin gerichtliche Klärung.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat dem Antrag stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass das Textilgeschäft der Antragstellerin der Deckung des täglichen Bedarfs diene. Das Gericht stellte nicht die 2G-Regelung der Verordnung in Frage, sondern vielmehr deren Vollzug im Einzelfall. Die Versorgung mit passender Kleidung diene der Deckung eines individuellen Bedarfs, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten könne und von hinreichendem Gewicht sei.

Bedarf an Buchhandlungen nicht höher

Dies sei beispielsweise bei im Wachstum befindlichen Kindern und Jugendlichen der Fall. Auch Erwachsene könnten einen jederzeit auftretenden Bedarf etwa an Unterwäsche oder warmer Kleidung im Winter haben. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass dem Bedarf an Buchhandlungen oder Blumenfachgeschäften, die in der Verordnung von der 2G-Regel ausgenommen sind, größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukomme