Pandemie
Neue Corona-Regeln im Landkreis

Die Corona-Ampel des Landkreises Regensburg steht seit Montag auf „rot“. Besondere Regeln gelten für Schulen.

26.10.2020 | Stand 16.09.2023, 4:48 Uhr
Im Landkreis Regensburg gelten ab 27. Oktober neue Corona-Regeln. −Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Der Landkreis Regensburg hat laut Robert-Koch-Institut am 26. Oktober mit einem Inzidenzwert von 50,5 den Schwellenwert von 50 erstmals überschritten.

Nachdem diese Schwellenwert-Überschreitung am Montag auf derHomepage des Bayerischen Gesundheitsministeriumsgenannt wird, gelten laut einer Pressemitteilung des Landratsamtes ab 27. Oktober, 0 Uhr die Regelungen, wie sie in der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Bayerischen Staatsregierung für Landkreise und kreisfreie Städte vorgesehen sind, die die Inzidenzwerte von 50 überschreiten. Diese Regelungen gelten dann bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung des Landkreises auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.

Genannt werden auf dieser Seite Landkreise und kreisfreie Städte, die die Grenzwerte von 35, 50 oder 100 überschritten haben oder von denen die Grenzwerte vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden sind.

Folgende Regeln gelten ab einer Inzidenz von mehr als 50:

  • Maximal fünf Personen oder 2 Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum
  • Maskenpflicht, wo Menschen dicht und länger zusammen sind, unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und Hochschulen
  • Sperrstunde ab 22 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 22 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 22 Uhr

Nach Absprache zwischen dem Gesundheitsamt Regensburg und der koordinierenden Schulaufsicht beim Staatlichen Schulamt Regensburg werden ab 27. Oktober bis einschließlich 30. Oktober für Schulen und Kindertageseinrichtungen folgende Regelungen getroffen:

Schulen im Landkreis Regensburg

  • Das Gesundheitsamt und die koordinierende Schulaufsicht halten es für vertretbar, dass die Stufe 3 des Rahmenhygieneplans Schulen nicht zur Anwendung kommen muss.
  • Es gelten daher ab 27. Oktober die Regelungen nach Stufe 2 dieses Rahmenhygieneplans mit dem Zusatz, dass die Maskenpflicht auch an Grundschulen verpflichtend ist.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht nach § 18 der 7. BayIfSMV sind weiterhin möglich.
  • Nicht notwendig ist eine Rückkehr in den Distanzunterricht, eine Teilung der Klassen und auch nicht die Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m im Unterrichtsraum.

Umsetzung der Maskenpflicht in Schulen:

  • Am Platz kann die Maske im Unterrichtsbetrieb oder in der Pause auf dem Schulgelände zum Zweck einer kurzen Trinkpause beziehungsweise auch für eine kurze Essenspause abgelegt werden.
  • Ferner kann die Maske im Unterricht während des Lüftens abgenommen werden.
  • Es wird empfohlen, soweit die Witterung dies zulässt, den Sportunterricht im Freien abzuhalten. Soweit bei kontaktfreien Sportarten der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, kann auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske verzichtet werden.
  • Für den Bereich des Schulhofes kann auf die Verpflichtung zum Tragen der Maske ebenfalls verzichtet werden, soweit der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

Kindertageseinrichtungen im Landkreis Regensburg:

  • Analog der Regelung zu den Schulen soll nach Auffassung des Gesundheitsamtes auch bei den Kindertagesstätten lediglich die Stufe 2 des Rahmenhygieneplans für die Kindertagesbetreuung zur Anwendung kommen.
  • Es gelten daher ab 27.10.2020 die Regelungen nach

Ob es im Landkreis stark frequentierte öffentliche Plätze mit einem höheren Infektionsrisiko gibt, für die im Rahmen einer Allgemeinverfügung eine Maskenpflicht festzulegen ist, wird derzeit mit den Landkreisgemeinden abgestimmt. Weitere Informationen auf derHomepage des Landkreises Regensburg.