Gas ist knapp und teuer – also liegt für viele Menschen das Heizen mit Holz nahe. Jedoch gelten seit diesem Jahr neue, strengere Vorgaben für den Betrieb von Kaminöfen.
Aus diesem Grund erlaubt der Bund unter bestimmten Bedingungen die Wiederinbetriebnahme von älteren Öfen. Das Landratsamt Neumarkt erlässt daher ab Donnerstag, 1. September, eine Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen, die eigentlich aufgrund ihres Alters oder ihrer Abgaswerte nicht mehr betrieben werden dürfen.
Ofen muss Gasheizung ersetzen
Die Wiederinbetriebnahme gilt laut Landratsamt aber nicht pauschal, sondern ist an mehrere Voraussetzungen und Bedingungen gebunden. So dürfen die Öfen nur stillgelegt, aber noch nicht abgebaut worden sein und der Betreiber muss ein Formular für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht haben. Außerdem muss durch den Ofen der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden. Vor dem Betrieb muss dieser beim Landratsamt und beim zuständigen Kaminkehrer ordnungsgemäß angemeldet werden.
Verfügung gilt bis August 2023
Zudem gilt eine zeitliche Begrenzung von 1. September 2022 bis 31. August 2023.
Weitere Infos zur Allgemeinverfügung gibt es unter www.landkreis-neumarkt.de/ Formulare/Amtsblatt.