Bundes-Notbremse
Corona: Das gilt im Landkreis Regensburg

Ab diesem Samstag tritt die bundesweite Corona-Notbremse in Kraft. Diese Regelungen gelten jetzt im Landkreis Regensburg.

24.04.2021 | Stand 16.09.2023, 3:27 Uhr
Unter anderem die Außengastronomie, Theater, Konzerte, Opern und Kinos bleiben geschlossen. −Foto: Bernd Weissbrod/dpa

Der Freistaat Bayern hat seine landesrechtlichen Bestimmungen in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst. Das geht aus einer Pressemitteilung des Landratsamts hervor. Die Bestimmungen folgen den neuen Regelungen der „Bundesnotbremse“.

Die lässt den Ländern im Inzidenzbereich über 100 insoweit keinen Spielraum, als sie einen verbindlichen Mindeststandard von Schutzmaßnahmen und Verfahrensregelungen trifft. Soweit die Verordnung Regelungen beinhaltet, die über den vom Bund vorgegebenen Mindeststandard hinausgehen, hält der Freistaat angesichts der derzeitigen Infektionslage an diesen Bestimmungen fest. Die Neuregelungen treten am 24. April, 0 Uhr, in Kraft.

Das gilt für den Landkreis Regensburg:

Kontaktbeschränkung:Es dürfen sich max. der eigene Haushalt und 1 weitere Person treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte ist nicht mehr möglich. Individualsport mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person ist erlaubt, Freizeitveranstaltungen bleiben untersagt

Ausgangssperre:22 Uhr bis 5 Uhr, keine Ausnahmen für die Zeit von 22 bis 24 Uhr

Einzelhandel:nur noch „Click & Collect“ (da der Landkreis Regensburg im Korridor über 150 liegt)

Geschäfte:Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben unverändert geöffnet. Hierzu zählen:

  • Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung
  • Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten
  • Fahrradwerkstätten
  • Banken und Sparkassen
  • Versicherungsbüros
  • Pfandleihhäuser
  • Filialen des Brief- und Versandhandels
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln
  • Großhandel

Gastronomie:Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist untersagt.

Körpernahe Dienstleistungen:Nur Fußpflege und Friseur. Zulässig nur mit negativem Testergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht.) Darüber hinaus besteht auch für das Personal eine FFP2-Maskenpflicht. Hand-, Nagel- und Gesichtspflegebetriebe müssen schließen.

Geschlossen bleiben:

  • Museen
  • Galerien
  • zoologische und botanische Gärten
  • Gedenkstätten
  • Außengastronomie
  • Theater
  • Konzerte
  • Opern
  • Kinos