Pandemie
Der Landkreis Regensburg lockert weiter

Die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen pro 100 000 Einwohner lag fünf Tage unter 50. Was nun gilt.

04.06.2021 | Stand 16.09.2023, 2:29 Uhr
In den Biergärten des Landkreises Regensburg dürfen sich ab Samstag bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen ungetestet treffen. −Foto: Tobias Hase/picture alliance/dpa

Im Landkreis Regensburg lag die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 50. Daher gilt ab Samstag, 0 Uhr, eine neue Inzidenzkategorie mit Lockerungen – beispielsweise für den Einzelhandel, für die Außengastronomie, für Fitnessstudios, Freibäder oder auch für Museen, Kinos und Theater. Das gab das Landratsamt bekannt. Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist keine Terminvereinbarung mehr erforderlich, auch die Erhebung der Kontaktdaten entfällt. Für Außengastronomie, bestimmte Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen sowie den Sport entfällt die Testpflicht. Kindertageseinrichtungen können wieder im Regelbetrieb öffnen. Die Schulen starten am 7. Juni mit vollem Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen.

Für einen Teil der neuen Öffnungsschritte musste der Landkreis das Einvernehmen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege einholen. Dieses Einverständnis liegt vor.

Ab 5. Juni – bis zur Neuregelung, die ab 7. Juni greift – gilt daher im Landkreis Regensburg Folgendes.

Einzelhandel: Keine Terminbuchung mehr notwendig

Ladengeschäfte des Einzelhandels dürfen wieder öffnen. Die Kontaktdatenerhebung entfällt ebenso wie die Terminbuchung. Es sind nur noch die Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten, also Besucherbeschränkung, Maskenpflicht und Mindestabstand. Eine Testpflicht bestand schon bisher nicht mehr. Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden (beispielsweise Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios, Kosmetikbetriebe, Friseure, Fußpflege) sind bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erlaubt. Eine Testerfordernis gibt es nicht.

Bedarfsnotwendige Ladengeschäfte, dazu zählen Lebensmittelmärkte, Gartenmärkte und Buchhandlungen sowie Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen. Wie bisher ist weder eine Testpflicht gegeben noch bedarf es einer Terminbuchung.

Kontaktbeschränkung bleibt bestehen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist in folgendem Rahmen gestattet: Solange der RKI-Inzidenzwert des Landkreises zwischen 35 und 100 liegt, gilt: Treffen dürfen sich Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstandes, maximal fünf Personen. Liegt die Inzidenz fünf Tage unter 35, erlässt das Landratsamt eine entsprechende Bekanntmachung, ab dem übernächsten Tag (also „Tag 7“) können die Kontaktbeschränkungen dann weiter gelockert werden. Dann dürften sich Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen zweier weiterer Hausstände treffen; maximal zehn Personen.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht, ebenso Genesene und Geimpfte.

Kulturstätten stehen Ungetesteten offen

Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen öffnen. Ein Test ist nicht erforderlich. Zulässig sind Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher, ein Testnachweis ist nicht erforderlich. Auch Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen. Der Testnachweis, die Kontaktdatenerfassung und die Terminbuchung entfallen. Die FFP-2-Maskenpflicht bleibt bestehen.

Freizeitspaß ohne Corona-Test

Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne Testnachweis zulässig. Auch Freibäder dürfen öffnen. Eine vorherige Terminbuchung ist notwendig, aber der Testnachweis entfällt. Musikalische oder kulturelle Proben für Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen notwendig ist, sind zulässig.

Hobbyfußballer dürfen spielen

Zulässig ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten. Auch Kontaktsport (zum Beispiel Fußball, Basketball) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen darf betrieben werden. Fitnessstudios dürfen für kontaktfreien Sport unter der Voraussetzung einer vorherigen Terminbuchung wieder öffnen. Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen sind erlaubt. Testnachweise sind nicht erforderlich.

Auch im Biergarten entfällt der Test

Die Außengastronomie darf bis 22 Uhr öffnen. Ein Testnachweis und eine Tischreservierung sind nicht nötig, dafür aber eine Kontaktdatenerfassung. Den Tischplatz dürfen nur Menschen gemeinsam nutzen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkung gemeinsam aufhalten dürfen, derzeit also Angehörige eines Hausstandes plus eines weiteren Hausstands, das sind maximal fünf Personen. Sinkt die Inzidenz auf fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 und wird dies vom Landratsamt bekanntgemacht, gilt ab Tag sieben eine Ausweitung auf drei Hausstände mit maximal zehn Personen. Die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken für den Verzehr zu Hause ist weiter zulässig.

Touristen brauchen Negativ-Nachweis

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften auch zu touristischen Zwecken sind zulässig; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote. Hier bleibt die Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen müssen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

Außerschulische Bildung und Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind unter Beachtung der Hygienebestimmungen in Präsenzform wieder zulässig. Bisher bereits erlaubte Erste-Hilfe-Kurse oder die Ausbildung im Feuerwehr-, Rettungsdienst- und THW-Bereich sind weiterhin möglich. Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht, außer das aktive Musizieren lässt das Tragen einer Maske nicht zu.