Immobilien-Kolumne
Kuriositäten des Mietrechts

Es gibt immer wieder Ereignisse, die einen Mietrechtler wie mich erstaunen.

25.06.2021 | Stand 16.09.2023, 2:14 Uhr
Hans Werner Gloßner

Denn für den normalen Mieter oder Vermieter sind Fälle, wie ich sie im Nachstehenden beschreibe, fast nicht begreifbar bzw. schwer nachzuvollziehen.

Fall 1: Die vom Mieter gepflanzte Hecke geht regelmäßig in das Eigentum des Grundstückeigentümers über.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter eines Grundstücks eine Thuja-Hecke gepflanzt. Nachdem das Mietverhältnis endete, wurde die Hecke beschädigt. Der Mieter wollte Schadenersatz vom Schädiger. Das Landgericht in Detmold entschied gegen den früheren Mieter. Er bekam keinen Schadenersatz, denn er sei zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht Eigentümer der Hecke gewesen. Mit dem Einpflanzen der Hecke sei sie gemäß §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 2 BGB ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden und damit gemäß § 946 in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen.

Fall 2: Zahlung von Heizkosten trotz abgesperrten Heizkörperventils aufgrund von Kaltverdunstung.

Eine Mieterin musste anlässlich einer Heizkosten-Abrechnung nur geringfügige Heizkosten zahlen. Dem widersetzte sie sich mit der Begründung, dass sie ständig die Heizkörperventile abgesperrt habe und daher kein Verbrauch stattgefunden haben könne. Dem entgegnete die Vermieterin, dass aufgrund der Kaltverdunstung die Verdunstungsröhrchen einen Verbrauch gemessen haben. Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin, sie habe die Heizkosten tragen müssen, denn eine geringfügige Kaltverdunstung sei vom Mieter hinzunehmen.

Mit dem Eichamt in München hatte ich vor vielen Jahren darüber bereits diskutiert. Ergebnis: die Mess-Ungenauigkeit bei Verdunstungsröhrchen beträgt ca. 50 Prozent. Und das ist gesetzlich erlaubt. Aber: Verdunstungsröhrchen werden heutzutage fast nur noch in Altbauten verwendet. Also aufgepasst, wenn Sie in einer Wohnung als Bewerber so etwas sehen. Lieber eine neuere Wohnung anmieten, wo ich zwar mehr Nettomiete bezahle, aber dafür weniger Heizkosten, als eine billige Altbauwohnung mit hohen Heizkosten.

Falle 3: Kein Zugriff des Vermieters auf die Kaution im Mietverhältnis.

Die Mietkaution darf während des laufenden Mietverhältnisses vom Vermieter nicht verwertet werden, um streitige Forderungen gegen den Mieter zu befriedigen. Eine mietvertragliche Vereinbarung, nach der dies erlaubt sein soll, ist unwirksam (BGH VII ZR 234/13).