Pandemie
Neue Corona-Regeln in Neumarkt

In vielen Straßen und an Plätzen besteht ein Alkoholverbot. Nur für wenige Schüler gibt es Präsenzunterricht.

23.04.2021 | Stand 16.09.2023, 3:31 Uhr
Am 23. April beträgt der Inzidenzwert im Landkreis Neumarkt 141,2. −Foto: Matthias Balk/dpa

Im Landkreis Neumarkt ändern sich ab Montag einige Corona-Regeln. Unter anderem gilt an einigen Orten ein Alkoholverbot. Außerdem wechseln die Schulen größtenteils in den Distanzunterricht.

Aufgrund der Paragrafen 18 und 19 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 5. März 2021, die zuletzt durch Paragraf 1 der Verordnung vom 16. April 2021 geändert worden ist, macht das Landratsamt Neumarkt bekannt: Am 23. April 2021 beträgt im Landkreis Neumarkt die bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert 141,2.

Damit treten folgende Regelungen in Kraft: Schulen: Gemäß Paragraf 18, Abs. 1, Satz 3, Nr. 1 findet unter den Voraussetzungen des Abs. 4 in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht und an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen Distanzunterricht statt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: Gemäß Paragraf 19, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen für Kinder geschlossen; Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen. Diese Bekanntmachung tritt am 26. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 2. Mai 2021 außer Kraft. Die in dieser Bekanntmachung genannten Regelungen gelten für die Woche vom 26. April 2021 bis zum Ablauf des 2. Mai 2021, auch wenn im Landkreis Neumarkt die 7-Tage-Inzidenz innerhalb dieser Woche den Wert 100 unterschreitet.

Alkoholkonsum wird eingeschränkt

Außerdem erlässt das Landratsamt Neumarkt folgende Allgemeinverfügung: Die Allgemeinverfügung betreffend die Festlegung der öffentlichen Verkehrsflächen von Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, (Alkoholkonsumverbot) vom 8. März 2021, Az. 56-5304.7, wird geändert. Der genaue räumliche Umgriff der neu genannten Stadtbezirke ergibt sich aus dem Lageplan zur örtlichen Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholkonsumverbots, der Anlage und Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.

Marktstraße:Bahnhofstraße:Klostergasse:Grün- und VerkehrsflächenLudwigshainStadtparkLandesgartenschaugelände:FreiflächenUntere MarktstraßePassage/Brunnengarten
Untere Marktstraße ausgehende vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraßeausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertorzwischen Unterer Marktstraße und der Einmündung der Mühlstraße in die Abtsdorfer Gasse, Teilfläche der Mühlstraße westlich der Abtsdorfer Gasse einschließlich des Wendehammer“(an der Bad- und Kapuzinerstraße sowie am Weißenfeldplatz)(an der Mühl-und Weiherstraße)ehemaliges Gelände der Landesgartenschauhinter dem „Neuen Markt“einschließlich der Durchgänge des „Unteren Tor“ bis zur Kreuzung der Unteren Marktstraße mit der Dammstraße/Kurt-Romstöck-Ringam Unteren Tor

Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung vom 8. März 2021, Az. 56-5304.7 bleiben unverändert in Kraft. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2021, 0 Uhr, in Kraft. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort landesweit untersagt. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden kann.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Neumarkt, Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt, während der allgemeinen Geschäftszeit eingesehen werden und ist auf der Internetseite unter https://www.landkreis-neumarkt.de/hp1/Startseite.htm abrufbar.