Winterdienst
Stadt Neumarkt erinnert an die Räum- und Streupflicht

15.12.2022 | Stand 15.09.2023, 2:32 Uhr
Zwischen 7 und 20 Uhr müssen Rad- und Gehwege an Werktagen vom Schnee und Eis befreit sein, teilt die Stadt Neumarkt mit. −Foto: Swen Pförtner, dpa

Haus- und Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, alle Wege, die Fußgänger oder Radfahrer nutzen, zu räumen und zu streuen, wenn es schneit oder glatt wird. Darauf weist die Stadt Neumarkt hin.

Falls es keine definierten Geh- und Radwege gibt, muss ein Streifen von etwa 1,50 Meter Breite der Straße geräumt werden, bei Straßen mit beschränktem Autoverkehr müssen es zwei Meter sein.

Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt ausreichend zu bestreuen oder es ist das Eis zu beseitigen.

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Ätzende und auftauende Mittel wie Streusalz dürfen nicht verwendet werden.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste dürfen außerdem den Verkehr nicht behindern. Zudem müssen Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege frei bleiben. Wer sich nicht daran hält, kann mit einer Geldbuße belegt werden.