Rechtstipp aus Cham
Alles zu Ski-Urlaub in Corona-Zeiten

Pandemie und Wetter-Unsicherheit können die Winter-Auszeit schnell zum Alptraum machen. Das müssen Sie wissen.

09.01.2022 | Stand 15.09.2023, 21:56 Uhr
Nicole Breu
Skifahren im Corona-Winter 2022: Unsere Expertin hat Infos für Wintersportfans, die eine Urlaubsreise planen. −Foto: Northern Escape Heli Skiing/dpa-tmn

Nach der ausgefallenen vergangenen Saison freuen sich Wintersportfans jetzt drauf, bald wieder Urlaub zu machen. Doch Corona erschwert nach wie vor die Planung sowie die Urlaubsreise. Auch das Wetter muss mitspielen, denn wer Ski fahren möchte, braucht Schnee. Liegt davon im Skigebiet zu wenig, gehen Wintersportler meist leer aus. Rechtlich betrachtet gelten grüne Pisten am Urlaubsort nämlich als „allgemeines Lebensrisiko“. Fehlender Schnee stellt somit keinen Reisemangel dar, es sei denn, der Veranstalter wirbt mit Schneegarantie.

Herrscht dagegen Schneechaos, gilt bei Pauschalreisen Folgendes: Ist der Urlaubsort aufgrund extremen Wetters nicht erreichbar, haben Verbraucher vor Abreise die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund höherer Gewalt zu kündigen und das Geld zurückzuverlangen. Ist der Ort erreichbar, aber die Lifte und Pisten sind geschlossen, besteht weder Anspruch auf Minderung des Reisepreises noch auf Schadensersatz. Der Skipass wird meistens weder verlängert noch erstattet, da Skigebiete und Liftbetreiber eine Erstattung wegen Schlechtwetters häufig in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen.

Was Sie zu Individualreisen wissen müssen

Sitzen Urlauber aufgrund der Wetterverhältnisse in ihrem Skiort fest, müssen sie nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen, zum Beispiel die getätigten Übernachtungen. Wurde im Zuge einer Pauschalreise eine Rückbeförderung vertraglich vereinbart und ist diese aufgrund der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände nicht möglich, muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Unterbringung bis zu drei Nächten in einer gleichwertigen Kategorie übernehmen.

Bei Individualreisen gilt: Wer nur das Hotel bucht, trägt das Risiko selbst. Es entsteht grundlegend nämlich „nur“ ein Beherbergungsvertrag. Mehr als die Unterkunft mit gebuchter Verpflegung muss der Hotelier somit nicht leisten. Es ergeben sich weder Rechte zur Nutzung der umliegenden Skipisten noch eine Pflicht zur Kostenerstattung, wenn der Skiort aufgrund extremer Wetterlage nicht erreichbar ist oder nicht verlassen werden kann.

Einen Teil des Reisepreises können Verbraucher zurückverlangen, wenn versprochene Angebote, wie zum Beispiel der Skikurs für die Kinder, nicht zur Verfügung stehen. Fällt der Lift wegen mangelnder Wartung oder fehlenden Personals aus, ist der Veranstalter dafür verantwortlich und muss die Kosten erstatten. Wurde der Skikurs als Einzelleistung gebucht, müssen sich Urlauber direkt an die betreffende Skischule wenden. Finden Kurse wegen Lawinengefahr oder schlechter Witterung gar nicht statt, ist die Erstattung der Kursgebühren häufig in den AGB`s aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen.

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Nicole Bräu ist Betriebswirtin und als Verbraucherberaterin beim VerbraucherService Bayern im KDFB in Cham tätig.Beratungsstelle Cham, Obere Regenstraße 15, Tel. (0 99 71) 67 53, Fax (0 99 71)7 68 2047, E-Mail:n.braeu@verbraucherservice-bayern.deDer Verbraucherservice ist am Montag von 13 bis 17 Uhr, am Dienstag von 9 bis 13 Uhr und am Freitag von 9 bis 13 Uhr geöffnet.

Alles zum Beherbergungsverbot

Da auch im zweiten Corona-Winter die Infektionszahlen steigen, kommen vermehrt Beherbergungsverbote zum Einsatz. In der Folge dürfen keine Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an Touristen vermietet werden. Wer in einem betroffenen Gebiet eine Unterkunft gebucht hat, hat einen Rechtsanspruch auf kostenlose Stornierung. Pauschalreisende sind wiederum besser dran als Individualreisende, denn bei ihnen gilt das auf alle Leistungsbestandteile.

Auch bei bestehenden Einreisebeschränkungen ist eine kostenlose Stornierung möglich. Stornomöglichkeiten aufgrund von 2G-Regelungen sind rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Gäste werden allerdings schlechte Karten gegenüber Anbietern haben, weil die Unmöglichkeit der Reise in einer individuellen Entscheidung liegt.

Bei individuellen Fragen wenden Sie sich gerne an die 15 Beratungsstellen des VerbraucherService Bayern im KDFB.