Corona-Update
3G-Regel: Das müssen Kinder beachten

Im Landkreis Schwandorf gilt die 3G-Regel. Was die Testpflicht für Kinder und Jugendliche bedeutet, erklärt das Landratsamt.

01.09.2021 | Stand 16.09.2023, 0:56 Uhr
Für Schüler ab 6 Jahren besteht auch in den Ferien keine Testpflicht. −Foto: Marius Becker/dpa

Nachdem es am Montag keine neue Infektion mit dem Coronavirus gab, wurden dem Landratsamt laut Sprecher Hans Prechtl am Dienstag bis 17.45 Uhr 23 neue Fälle bekannt. Die Gesamtzahl steigt damit auf 8679. Diese 23 Fälle sind laut Prechtl mit den Begriffen „diffus“ und „Cluster“ zu beschreiben. Gut zwei Drittel der Infektionen verteilen sich auf Einzelpersonen bzw. Einzelfälle, bei sieben Infektionen handelt es sich um Kontaktpersonen zu einem Familienkreis.

Die neue 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird am Donnerstag, 2. September, in Kraft treten und bis einschließlich Freitag, 1. Oktober, gelten.

Inzidenz ist nur noch für 3G-Regel relevant

Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant.

Deshalb vertieft das Landratsamt laut Prechtl auch eine Passage der Pressemitteilung zur 3G-Regelung, wonach an Veranstaltungen nur teilnehmen oder Einrichtungen nur besuchen kann, wer geimpft, genesen oder getestet ist. Zahlreiche Fragen haben die Behörde insbesondere zu den Testungen bzw. der Testnachweispflicht für Kinder erreicht.

  • Keine Testpflicht besteht für Kinder bis zu 5 Jahren.
  • Für Schüler ab 6 Jahren besteht auch in den Ferien keine Testpflicht.
  • Kinder, die im September neu eingeschult werden, gelten bereits jetzt als Schulkinder und unterliegen somit ebenfalls keiner Testpflicht.
  • Da Grundschüler noch keinen Schülerausweis und, selbst wenn sie mit dem Bus zur Schule fahren, noch keine Monatsfahrkarte haben, reicht als Nachweis der Schülereigenschaft ein amtlicher Ausweis, z.B. der Kinderausweis.
  • Ältere Schüler bestätigen ihre Schülereigenschaft durch den Schülerausweis, eine Schülerdauerkarte oder eine Bestätigung der Schule.
  • Die Schülereigenschaft endet mit Ausscheiden aus der Schule (z.B. Abiturienten), so dass für die nachfolgenden Ferien Testpflicht besteht.
  • Bei Kindergartenkindern, die bereits 6 Jahre alt sind, besteht Testpflicht. Hier ist die besondere Verantwortung der Eltern einzufordern, da der Kinderausweis natürlich suggerieren kann, dass das Kind schon zur Schule gehen würde.

Soweit – was auch für Erwachsene gilt – das negative Testergebnis durch einen Selbsttest nachgewiesen wird, muss dieser laut Prechtl nach dem Vier-Augen-Prinzip unter „Aufsicht“, jedenfalls im Beisein des Geschäftsinhabers oder einer von ihm beauftragten Person, durchgeführt werden. Das kann bedeuten, dass nach dem Selbsttest vor dem Gasthaus oder dem Einkaufsmarkt 15 Minuten gewartet werden muss, bis das Testergebnis abzulesen ist.

Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Wird ein zweiter Laden betreten, ist ein zweiter Selbsttest notwendig. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden. PCR- und POC-Tests berechtigen dagegen zum Betreten beliebig vieler Einrichtungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tests. Ein PCR-Test darf höchstens 48 Stunden zurückliegen, ein POC-Schnelltest höchstens 24 Stunden.

Weitere neue Stationen des Impfbusses

  • Am Sonntag, 5. September, bei McDonalds in Schwandorf, Max-Planck-Str. 10
  • Am Montag und Dienstag, 6. und 7. September, bei Deichmann Schuhe in Schwandorf, Regensburger Str. 64 b, Nähe Aldi
  • An allen drei Tagen wird jeweils von 10 bis 13 und 14 bis 18 Uhr geimpft.