MZ-Serie
Die ehelichen Pflichten vor Gericht

Wer, was und wie oft im Schlafzimmer tut – oder nicht – damit befasst sich der Neumarkter Jurist auch dieses Mal mit Humor.

11.04.2015 | Stand 25.10.2023, 12:33 Uhr
Geedo Paprotta

In den 60er Jahren regte der Bundesgerichtshof an, dass sich die Ehefrau doch bitte aktiv am Beischlaf zu beteiligen habe.... Foto: Kraufmann

Das Recht ist nichts anderes, als die Widerspiegelung der Lebenswirklichkeit und so dürfen unsere Richter die Augen vor keinem Bereich des Lebens verschließen – erst recht nicht vor jenem Bereich, der erfahrungsgemäß am Anfang allen Lebens steht. Da ich kein Richter bin, werde ich heute, da wir uns einem besonders delikaten Thema widmen wollen, auf eigene Kommentierungen weitestgehend verzichten und Sie in den unmittelbaren Genuss der jeweiligen richterlichen Originalausführungen kommen lassen.

Ehefrau soll bitte aktiv mitmachen

Beginnen wir mit einer Entscheidung des obersten deutschen Zivilgerichts aus dem Jahre 1966: Der Bundesgerichtshof und der „engagierte Beischlaf“ (Az IV ZR 239/65): „Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Zuneigung und Opferbereitschaft verbieten es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen“, heißt es da.

Und die Erklärung folgt: „Denn in der normalen Ehe sucht und findet der Ehegatte die eigene Befriedigung in der Hingabe und in der Befriedigung des anderen. Wird dies nicht erreicht, so ist das eheliche Verhältnis häufig bereits dadurch schwer gefährdet. Seine Grundlage wird aber in aller Regel vollends zerstört, wenn der innerlich nicht beteiligte Ehegatte den anderen durch eine zynische Behandlung des Geschlechtsverkehrs vor sich selbst erniedrigt, indem er ihm unverhüllt zumutet, seinen Partner als bloßes Objekt seiner Triebe zu gebrauchen. Eine Behandlung, die die eigene Beteiligung mit der Teilnahme einer Dirne gleichsetzt, ist geeignet, den Ehepartner zu demütigen.“

Dazu braucht es kein Doppelbett

Soweit der BGH. Was aber, wenn alle Beteiligten sich bemühen, und nur die Umstände widrig sind? Dazu das Amtsgericht Mönchengladbach: (Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel, Az. 5A C 106/91). Der Kläger verlangte Schadensersatz, da in seinem Hotelzimmer kein Doppelbett, sondern zwei Einzelbetten gestanden hatten. Ihm entging dadurch ein „friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“. Dazu das Gericht: „Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die Doppelbetten voraussetzen.

Ein Gürtel kann helfen

Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Aber selbst wenn man dem Kläger bestimmte Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt“.